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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 217 OR de 2022

Art. 217 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 217

1 Les ventes conditionnelles d’immeubles ne sont inscrites au registre foncier qu’après l’avènement de la condition.

2 Le pacte de réserve de propriété ne peut être inscrit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGNEB.2005.8HandänderungssteuerHandänderung; Recht; Wirtschaftlich; Grundstück; Vertrag; Wirtschaftliche; Bedingung; Kaufvertrag; Verfügung; Rekurrentin; Vertrags; Vorvertrag; Handänderungssteuer; Kaufpreis; Verkäuferin; Recht; Grundbuch; Eintritt; Grundstücke; Kaufvertrags; Kaufpreises; Bezahlung; Verfügungsmacht; Zeitpunkt; Differenztheorie; Partei; Leistung; Willen; Grundstückkauf; Aufschiebende

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Beschwerde; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Beschwerdeführer; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Aufsicht; Leistungs; Einzelgericht; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Grundbuchverwalter; Zahlungsversprechen; Schmid; Nachweis; Jürg; übertragung; Gungsrecht; Urteils; Bedingte; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 264Bedingter Immobilienkauf (Art. 217 Abs. 1 OR); Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ein mit einem Kaufsrecht verbundenes Verkaufsversprechen wurde im konkreten Fall als bedingter Immobilienverkauf qualifiziert (E. 3.2.1). Leistungen, die aufgrund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, sind nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (E. 3.2.2). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer von seinem Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hat (E. 4). Condition; Compte; Droit; Acomptes; Vente; été; Contrat; Demande; Arrêt; D'emption; Versés; était; Suspensiv; Action; Consid; Suspensive; Demandeurs; Prescription; Août; Restitution; Aient; être; D'une; Obligation; Convention; Qu'il; Conclu; Immobilière; L'action
117 II 541Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch, wenn ein Vorkaufsrecht besteht (Art. 26 Abs. 2 GBV). Der Grundbuchverwalter darf eine Anmeldung zur Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch nicht mit der Begründung vorläufig abweisen, es stehe noch nicht fest, ob das Vorkaufsrecht gültig ausgeübt worden sei (E. 3). Vor der Eintragung der Anmeldung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, ob der Verfügende handlungsfähig sei, nicht aber, ob er auch urteilsfähig sei (E. 4). Grundbuch; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eintragung; Kantons; Vorkaufsrecht; Eigentümer; Kantonsgericht; Beschwerde; Anmeldung; Verkaufte; Grundbuchamt; Recht; Verkauften; Handlungsfähigkeit; Eigentum; Grundstücke; Käufer; Kaufvertrag; Beschwerdeführer; Verfügende; Begründung; Urteil; Praxis; Schwyz; Grundbuchverwalters; Zusatzvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GigerBerner Kommentar, Art. 217 N 62001
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