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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 216 ZPO vom 2023

Art. 216 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 216

Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.

2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRE130020VerwertungsverbotMediation; Partei; Beschwerde; Verfahren; Parteien; Gesuchsgegner; Verwertungsverbot; Verfahrens; Recht; Vorinstanz; VI-Urk; Betreuungspläne; Dokumente; Nachteil; Beweislast; Unterlagen; Verfügung; Behauptung; Gericht; Besuchsrecht; Massnahme; Beweismittel; Zulassung; Äusserung; Endentscheid; Abweisung; Äusserungen
SHNr. 40/2008/19° Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. Grenzabstand von Pflanzen; Verjährung der nachbarlichen Ansprüche; Durchsetzung der Ansprüche im Befehlsverfahren Pflanze; Pflanzen; Rekurs; Recht; Rekursgegner; Miteigentümer; Grundstück; Richter; Zierbäume; Rekurrenten; FlurG; Einzelrichterin; Höhe; Flieder; Anspruch; Abstand; Zierkirsche; Abstands; Partei; Grenze; Grundstücks; Übrigen; Regel; Abstandsvorschriften; Nachbar; Gesuch; Roos; Hinweis; Befehls
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