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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 216 ZGB vom 2021

Art. 216 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 216 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Beteiligung am Vorschlag / 2. Nach Vertrag / a. Im Allgemeinen

2. Nach Vertrag

a. Im Allgemeinen

1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180545Mehrfache Veruntreuung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Konto; Vermögens; Recht; Anklage; Urteil; Wusst; Beruf; Anspruch; Vater; Vermögenswert; Berufung; Veruntreuung; Antrag; Rechtmässig; Vermögenswerte; Vaters; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Vorinstanz; Schaftlich; Urkunden; Beiständin
ZHLF150012Testamentseröffnung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. April 2015 (EL150082)Berufung; Ehevertrag; Berufungsklägerin; Güter; Ehegatte; Erblasser; Berufungsklägerinnen; Urteil; Nachlass; Ehegatten; Erblassers; Vorinstanz; Ehefrau; Vermögenswerte; Testament; Beschwerde; Regelung; Vorschlag; Güterstand; Verfügung; Fallen; Erben; Bundesgericht; Errungenschaft; Testaments; Eigengut; Nutzniessung; Bezirksgericht; Willen; Vermächtnis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/103UrteilHandänderungssteuer, Art. 241 - 245 StG (sGS 811.1). Keine Befreiung der Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer für den erbrechtlichen Erwerb eines Grundstücks wegen Ablaufs der Zweijahresfrist nach Art. 244 lit. b StG bei der Anmeldung zur Grundbucheintragung. Die Besteuerung der Mitglieder der Erbengemeinschaft hat nach Massgabe der für die betreffenden Personen geltenden Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen zu erfolgen. Die Handänderungssteuer ist bei der Übernahme eines Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten auf dem anwachsenden Teil nur dann zu erheben, wenn der Wert des Grundstücks die dem Ehegatten zustehende Quote übersteigt. Da die Anteile der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft umstritten waren, ist von der gesetzlichen Erbquote und nach Massgabe der für die einzelnen Personen allenfalls geltenden privilegierten Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen auszugehen (Verwaltungsgericht, B 2010/103) Erben; Handänderung; Steuer; Erbengemeinschaft; Beschwerde; Grundstück; Ehegatte; Grundstücke; Handänderungssteuer; Ehegatten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Recht; Grundbuch; Veranlagung; Handänderungen; überlebende; Gallen; Gesetzliche; Befreit; Güter; Erwerb; Erblasser; Lebenden; Anteile; Mitglied; Vorinstanz; Regel; Grundstücken
AGAGVE 2018 35AGVE 2018 - Band 35 2018 Übriges Verwaltungsrecht 329 XII. Übriges Verwaltungsrecht 35 Grundbuch Eintragung der Ehefrau als...Schaft; Grundbuch; Gesellschaft; Eintrag; Eintragung; Recht; Erben; Meldung; Ehegatten; Ehefrau; Tümer; Klausel; Liegenschaft; Deführer; Anwachsung; Beschwerdeführer; Anmeldung; Sukzession; Alleineigentümer; Gesellschaft; Eigentum; Todes; Gesellschafter; Salsukzession; Liquidation; Einfache; Grundstück; Tengesellschaft; Schaftsvertrag; Universalsukzession
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 396Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen Errungenschaft stammen (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Streitwerterfordernis (Art. 46 OG) bei umstrittenem Auskunftsbegehren (E. 1b/cc). Unterbleibt eine güterrechtliche Hinzurechnung (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat, im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen (E. 2). Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dazu gehören ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene Zuwendungen des Erblassers (E. 3 und 4a). Zuwendung; Rechtlich; Zuwendungen; Güter; Auskunft; Nachlass; Erblasser; Güterrechtliche; Ehegatte; Beklagten; Pflichtteil; Erbrechtlich; Errungenschaft; Güterrechtlichen; Streit; Erbrechtliche; überlebende; Teilung; Berufung; Ehegatten; Nachkommen; Pflichtteile; Erblassers; Fontana; Verhältnis; Erbrechtlichen; Verhältnisse; Hinzurechnung; Herabsetzbare
115 II 321Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 aZGB; Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB). Eine unter der Herrschaft des alten Eherechts durch Ehevertrag begründete Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten, die Pflichtteilsansprüche eines nichtgemeinsamen Kindes verletzt, unterliegt der Herabsetzung.
SchlTZGB; Vorschlag; Ehevertrag; Ehegatten; überlebenden; Nichtgemeinsamen; Pflichtteilsansprüche; Nachkommen; Herabsetzung; Vorschlags; Zuweisung; Kinder; Erwägungen; Herrschaft; Todes; Unterliege; Verletzt; Eherecht; Urteil; Auffassung; DRUEY; Fälle; Tragweite; Urteilskopf; Gültigkeit; Sind; Abgeschlossen; Früheren; Erbrecht
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