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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 216 CCP de 2020

Art. 216 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 216

1 En cas d’urgence, la police est habilitée à poursuivre et à appréhender un prévenu sur le territoire d’une autre commune, d’un autre canton ou, dans les limites fixés par les traités internationaux, sur le territoire d’un État étranger.

2 Si la personne appréhendée doit être arrêtée, elle est remise sans délai à l’autorité compétente du lieu de l’appréhension.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 216 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2011/2 Art. 178 lit. f, Art. 314 Abs. 1 lit. b, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 448 Abs. 2 StPO; Art. 216 Abs. 1 lit. c, Art. 225 lit. b und Art. 327 StPO/SH. Einstweilige Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung gegen die Anzeigerin (Opfer) in einem andern Verfahren; Befragung des Opfers als Auskunftsperson in diesem Verfahren Verfahren; Beschwerde; Untersuchung; Einstellung; Untersuchungsrichter; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Prozessordnung; Verfahren; Kunftsperson; Untersuchungsrichterin; Schuldig; Auskunftsperson; Zeugin; Einstweilige; Definitiv; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Verdacht; Recht; Verdachts; Zürich/; Basel; Kommentar; Donatsch; Prozessordnung; Anschuldigung; Staatsanwältin; Beschuldigte
SGST.2015.34Entscheid Art. 14 StGB (SR 311.0), Art. 31 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0), Art. 6 Verkehr; Verkehrs; Polizei; Polizeibeamte; Kanton; Geschwindigkeit; Kantons; Fahrzeug; Halten; Verkehrsregelverletzung; Abstand; Andere; Verhält; Strasse; Liegen; Ständig; Strassen; Polizeibeamten; Rechts; Verteidigung; Gefährdung; Gallen; Verhältnismässig; Höchstgeschwindigkeit; Nachfahrkontrolle;Hinweis; Zulässige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 23 (6B_553/2015)Art. 31, 141 Abs. 2 und 3, Art. 216 Abs. 1 StPO; Verwertbarkeit einer von der örtlich nicht zuständigen Kantonspolizei angeordneten Blutprobe; Nacheile. Die Zuständigkeitsordnung dient der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Ihrer Missachtung kommt gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zu (E. 3.2). Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit. Bei ihr besteht als unaufschiebbare Massnahme - namentlich im Grenzgebiet zweier Kantone - stets eine gewisse Dringlichkeit. Der Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuglenkers durch die unzuständige Polizei kommt lediglich die Bedeutung der Verletzung einer blossen Ordnungsvorschrift zu (E. 3.2). Kanton; Kantons; Beschwerde; Appenzell; Ausserrhoden; Polizei; Urteil; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Kontrolle; Staatsanwalt; Blutprobe; Gebiet; Fahrzeug; Anhaltung; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; Beweis; Gallen; Vorinstanz; Zustand; Verfahren; örtlich; Fahrzeuglenker; Befehl; Schuldig; Zuständig; Recht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.27Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beschuldigten; Gericht; Recht; Täter; Bundesanwaltschaft; Befehl; Schweiz; Hinderung; Deutsche; Einsprache; Geldstrafe; Verfahren; Schweizerischen; Urteil; Deutschland; Schweizerischen; Strasse; Fahrzeug; Verfahrens; Raststätte; Bedingte; Grenze; Grenzwächter; Beamte
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