1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden.
2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 Ib 9 | Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. | Legitimation; Löschung; Justiz; Urteil; Eheleute; Gericht; Basel-Stadt; Kanton; Zivilstandsregister; Berichtigung; Legitimationseintrag; Knabe; Justizdepartement; Kantons; Eintragung; Register; Kindes; Ehelicherklärung; Ehelich; Bundesgericht; Zivilstandsregistern; Anfechtung; Unrecht; Verwaltung; Legitimationseintrages; Aufsicht; Zivilstandsbeamte; Entscheid; Ehemann; Aufsichtsbehörde |
90 IV 24 | Art. 216, 253 Abs. 1 StGB. Eheleute, die den Zivilstandsbeamten bewusst und gewollt über die väterliche Abstammung eines angeblich gemeinsamen vorehelichen Kindes täuschen und ihn zu einem falschen Eintrag in das Zivilstandsregister veranlassen, sind nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. | Personenstand; Falschen; Zivilstandsregister; Eintrag; Beurkundung; Beschwerdeführerin; Personenstandes; Zivilstandsbeamten; Kindes; Fälle; Tatbestand; Erfüllt; Erschleichung; Fälschung; Sachverhalt; Täter; Unterdrückung; Urteil; Recht; Verhalten; Kassationshof; Eintragungen; Wird; Angeblich; Handlung; Unterdrückt; Väterliche; Veranlassen; Abstammung |