113 III 128 | Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers (Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV). Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet, ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs demnach nicht erforderlich. | Konkurs; Pfand; Forderung;Schuld; Pfandrecht; Gesicherte; Solidarschuld; Haftende; Schuldner; Konto; Zustehen; Kollokation; Kredit; Gläubiger; Grundpfand; Pfandgesicherte; Einzelfirma; SchKG; Solidarschuldner; Forderungen; Franken; Gesicherten; Berufung; Pfandeigentümers; Konkursmasse; Einzustehen; Drittpfand; Konkurse; Million |