E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 216 SchKG vom 2023

Art. 216 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 216

1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröff­net ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage gel­tend ma­chen.

2 Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Be­trag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rück­griffsrechte an die Massen zurück.

3 Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.

3. Teilzahlungen von Mi­t­verpflichteten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 128Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers (Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV). Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet, ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs demnach nicht erforderlich. Konkurs; Pfand; Forderung;Schuld; Pfandrecht; Gesicherte; Solidarschuld; Haftende; Schuldner; Konto; Zustehen; Kollokation; Kredit; Gläubiger; Grundpfand; Pfandgesicherte; Einzelfirma; SchKG; Solidarschuldner; Forderungen; Franken; Gesicherten; Berufung; Pfandeigentümers; Konkursmasse; Einzustehen; Drittpfand; Konkurse; Million

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtSchwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz