1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2 Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3 Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.
3. Teilzahlungen von Mitverpflichteten >BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 III 128 | Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers (Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV). Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet, ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs demnach nicht erforderlich. | Konkurs; Pfand; Forderung;Schuld; Pfandrecht; Gesicherte; Solidarschuld; Haftende; Schuldner; Konto; Zustehen; Kollokation; Kredit; Gläubiger; Grundpfand; Pfandgesicherte; Einzelfirma; SchKG; Solidarschuldner; Forderungen; Franken; Gesicherten; Berufung; Pfandeigentümers; Konkursmasse; Einzustehen; Drittpfand; Konkurse; Million |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1264/2010 | Finanzmarktaufsicht | Schwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht |