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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 216 MStG vom 2023

Art. 216 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 216

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden.

2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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