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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 215 ZPO vom 2021

Art. 215 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 III 10Armenrecht (Art. 152 OG); Beweismittel und Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Nova (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG); Ermittlung des pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). 1. Im Rekursverfahren gemäss Art. 78 ff. OG besteht weder für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch für die Bestellung eines Armenanwaltes eine gesetzliche Grundlage (Erw. 1). 2. Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln und der Form der Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verfahrensrecht, das weitgehend den Kantonen vorbehalten ist (Erw. 2a). 3. Novenrecht nach Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG (Erw. 3). 4. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären; dabei ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Lohnpfändung abzustellen (Erw. 4). Rekurs; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Haushälterin; Rekursgegner; Beschwerde; Beweise; Vorinstanz; Pfändbare; Rechtlichen; Verfahren; Krankenkasse; Haushalt; Entscheid; Einkommen; Verhältnis; Einvernahme; Lohnpfändung; Schuldbetreibung; Notbedarf; Konkurs; Pfändbaren; Kantonale; Berücksichtigt; Ermittlung; Betreibung; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Einkommens; Beschwerdeverfahren
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