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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 215 ZGB vom 2023

Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 215

1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschla­ges des andern zu.

2 Die Forderungen werden verrechnet.

2. Nach Vertrag >a. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Klagte; Recht; Konkubinats; Beklagten; Partei; Gesellschaft; Parteien; Liegenschaft; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Regelung; Bindung; Klägers; Hälftig; Partner; übermässig; Ziffer; Gemeinsamen; Einfache; Trennung; Hälftige; Bezug; übermässige; Vereinbarung; Gewinn; Zweck; Berufungskläger
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Güterrechtliche; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Barwert; Ergänzungsleistung; Berechnung; Anzurechnen; Jährlich; Auseinandersetzung; Todes; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Gesamte; Güterrechtlichen; Recht; Hypothek; Verkehrswert
SGB 2010/103UrteilHandänderungssteuer, Art. 241 - 245 StG (sGS 811.1). Keine Befreiung der Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer für den erbrechtlichen Erwerb eines Grundstücks wegen Ablaufs der Zweijahresfrist nach Art. 244 lit. b StG bei der Anmeldung zur Grundbucheintragung. Die Besteuerung der Mitglieder der Erbengemeinschaft hat nach Massgabe der für die betreffenden Personen geltenden Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen zu erfolgen. Die Handänderungssteuer ist bei der Übernahme eines Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten auf dem anwachsenden Teil nur dann zu erheben, wenn der Wert des Grundstücks die dem Ehegatten zustehende Quote übersteigt. Da die Anteile der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft umstritten waren, ist von der gesetzlichen Erbquote und nach Massgabe der für die einzelnen Personen allenfalls geltenden privilegierten Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen auszugehen (Verwaltungsgericht, B 2010/103) Erben; Handänderung; Steuer; Erbengemeinschaft; Beschwerde; Grundstück; Ehegatte; Grundstücke; Handänderungssteuer; Ehegatten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Recht; Grundbuch; Veranlagung; Handänderungen; überlebende; Gallen; Gesetzliche; Befreit; Güter; Erwerb; Erblasser; Lebenden; Anteile; Mitglied; Vorinstanz; Regel; Grundstücken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 497 (5C.224/2006)Art. 2 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 ZGB; Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot. Gründe, die es rechtfertigen können, die Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern (E. 4 und 5). Teilung; Recht; Scheidung; Rechtsmissbrauch; Ehegatte; Vorsorge; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Rechtsmissbrauchs; Ehegatten; Unterhalt; Verweigerung; Urteil; Offenbar; Ehefrau; Wirtschaftliche; Verhalten; Eheliche; Offenbare; Unbillig; Ehemann; Wirtschaftlichen; Verhältnis; Unbilligkeit; Rechtliche; Verweigert; Gericht; Nacheheliche; Botschaft
131 III 559Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist. Klagte; Beklagten; Aktien; Errungenschaft; Unternehmen; Rechtlich; Mehrwert; Eigengut; Ersatzforderung; Verkauf; Bezogen; Güterrechtlich; Vorinstanz; Güterrechtliche; Bezüge; HAUSHEER/; Obergericht; Bezogene; GEISER; Güterrecht; Diss; Unternehmens; Güterstand; Auseinandersetzung; GEISER; Parteien; Hinweis; Veräusserung; Arbeitseinsatz
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