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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 215 CPP dal 2023

Art. 215 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 215

Fermo di polizia

1 Per far luce su un reato, la polizia può fermare una persona e se necessario con­durla al posto di polizia al fine di:

a.
accertarne l’identità;
b.
interrogarla brevemente;
c.
chiarire se ha commesso un reato;
d.
chiarire se lei stessa od oggetti in suo possesso siano ricercati.

2 La polizia può obbligare la persona fermata a:

a.
declinare le proprie generalità;
b.
esibire i documenti d’identità;
c.
esibire oggetti che reca con sé;
d.
aprire contenitori o veicoli.

3 La polizia può ingiungere a privati di collaborare al fermo.

4 Se in base a indizi concreti vi è da ritenere che in un determinato luogo sono in corso reati o si trovano imputati, la polizia può bloccarne gli accessi e fermare le persone che vi si trovano.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220115Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Lichen; Sinne; Mobiltelefon; Staatsanwaltschaft; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Rechtswidrig; Person; Aufenthalt; Befehl; Urteil; Vorinstanz; Rechtswidrigen; Polizeiliche; Geldstrafe; Schweiz; Kantons; Täter; Bundesgericht; Vorliegen; Verdacht; Erhoben
ZHSB220274Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Nötigung; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Aktion; Sinne; Blockade; Polizei; Person; Bundesgericht; Geldstrafe; Klima; Werden; Zumessung; Verkehrs; Verweis; Schützt; Berufungsverfahren; Tagessätze; Tagessätzen; Allgemeinheit; Interesse; Probezeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/112Entscheid Politische Rechte, Meinungsfreiheit, Art. 10, Art. 16 und Art. 36 BV, Art. 29 Abs. 1 lit. c und d PG (sGS 451.1). Das Verteilen von Flugblättern kann unter bestimmten Voraussetzungen gesteigerten Gemeingebrauch darstellen. Für die Beurteilung ist eine fallbezogene Güterabwägung entscheidend bzw. die Intensität der Nutzung des öffentlichen Grunds. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verteilen von Flugblättern an einem Samstagnachmittag in der Vorweihnachtszeit vor dem Ladeneingang eines Modegeschäfts, welches direkt im Eingangsbereich eines stark frequentierten Geschäftshauses an einer stark befahrenen Hauptstrasse liegt, angesichts des dort von verschiedenen Seiten zusammentreffenden Fussgängerverkehrs und der dort auf dem Trottoir dadurch entstehenden beengten Platzverhältnisse (mit Gefährdungspotential für Dritte) als gesteigerten Gemeingebrauch einstufte. Der gerügte Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführer – Verweigerung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes zum weiteren Verteilen von Flugblätter sowie Beschlagnahmung der Druckschriften – beruht zwar auf einer genügenden kommunalen und kantonalen Gesetzesgrundlage und liegt auch im öffentlichen Interesse. Er erweist sich jedoch aufgrund der konkreten Umstände als nicht verhältnismässig. Das Verbringen von Personen auf die Polizeistation wird nicht von Art. 29 Abs. 1 lit. c und d PG umfasst. Vielmehr regelt diese Bestimmung lediglich die Wegweisung oder Fernhaltung. Weiter sind die Voraussetzungen von Art. 215 StPO nicht erfüllt. Die gegen seinen Willen erfolgte polizeiliche Verbringung des Beschwerdeführers 1 auf den Polizeiposten war damit verfassungswidrig und unrechtmässig. Da es bei der Videoaufnahme in erster Linie die Flugblatt-Verteilaktion durch den Beschwerdeführer 1 ging, die Passanten dagegen lediglich Teil der Flyer-Verteilaktion waren und nur zufällig im Bild erschienen, wurden deren Persönlichkeitsrechte mit der Videoaufnahme nicht verletzt. Die Hinderung des Beschwerdeführers 3, die Ereignisse rund um die Verteilaktion auf Video festzuhalten, war damit nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2018/112). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_58/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Polizei; Recht; Verteilaktion; Interesse; Beschwerdeführers; Gemeingebrauch; Bewilligung; Flugblätter; Entscheid; Erteilen; Strasse; Eingriff; Verteilen; Meinung; Verfahren; Vorinstanz; Rechtmässig; Beschwerdegegnerin; Grundrecht; -Strasse; Bewilligungspflicht; Freiheit; Person; Verfahren; Flugblatt-Verteilaktion; Stellen
BSBES.2020.199 (AG.2021.51)Gesuch um AktenentfernungBeschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Werden; Aussage; Rapport; Beweis; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Verfahren; Worden; Könne; Oktober; Polizeibeamte; Beschwerdeführers; Person; Gemacht; Hinweis; Polizeirapport; Diesem; Werden; Welche; Polizeibeamten; Vorliegend; Weisen; Würde; Hätte; Verfügung; Bereits
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 128 (6B_307/2012)Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO. Begriff und Ziel der polizeilichen Anhaltung (E. 1.2). Die Kontrolle eines I-Phones geht über den Zweck einer Anhaltung hinaus. Sie stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar (E. 1.3). Für eine solche bedarf die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug ist (E. 1.4 und 1.5). Das selbständige Handeln der Polizei ohne den Durchsuchungsbefehl führt vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise (E. 1.6 und 1.7). Begriff des Zufallsfunds und Verneinung eines solchen, weil von Anfang an der Verdacht bestand, die angehaltene Person weile ohne gültige Papiere in der Schweiz und übe eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus (E. 2.1 und 2.2). Polizei; Durchsuchung; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführerin; Person; Anhaltung; Adressen; Staatsanwaltschaft; Schweiz; I-Phone; Angehaltene; Bewilligung; Beweise; Aufzeichnungen; Polizeiliche; Zufallsf; Vorinstanz; Verwertbar; offensichtliche; Freier-Adressen; Durchsuchungsbefehl; Handeln; Prozessordnung; Polizeibeamten; Ausweispapiere; Selbständig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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