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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 215 StGB vom 2022

Art. 215 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 215

245

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,

wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

245 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH140303Kostenauflage an Privatklägerschaft/Einstellung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Recht; Beschwerdeverfahren; Person; Kostenauflage; Gericht; Verfahrenskosten; Vernachlässigung; Privatklägerschaft; Unterhaltspflichten; Heiratsurkunde; Kanton; Urkunde; Abklärung; Einstellung; Kantons; Auferlegt; Akten; Untersuchung; Verursacht; Mehrfache; Vorwurf; Fahrlässig; Urteil; Abklärungen
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