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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 215 LEF dal 2023

Art. 215 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 215

1 I crediti derivanti da fideiussioni del fallito, ancorché non scaduti, si possono far valere nel fallimento.

2 La massa è surrogata nei diritti del creditore verso il debitore princi­pale e i coobbligati fino a concorrenza della somma che ha pagato (art. 507 CO394). Tuttavia, se viene dichiarato il fallimento anche del debi­tore principale o di un coobbligato, si applicano gli articoli 216 e 217.395

394 RS 220

395 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

2. Fallimento contemporaneo di più coobbli­gati

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 215 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130064Kollokation im Nachlass (Beschwerde über das Konkursamt)Konkurs; Forderung; Gläubiger; Beschwerde; SchKG; Konkursit; Kollokation; Konkursamt; Konkursiten; Schuld; Forderungen; Recht; Kollokationsplan; Konkursmasse; Darlehen; Beschwerdeführerin; Auflage; Vorinstanz; Pfand; Entscheid; Konkursverwaltung; Verfahren; Bürgschaft; Prüfung; Materiell; Darlehensvertrag; Zugelassen; Gesichert

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 35Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR). Bedeutung von Zahlungen, die der Wechselgläubiger vor oder nach Anmeldung und Kollokation seiner Forderung im Konkurs des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhält (Art. 217 SchKG). Übergang der Rechte aus dem Wechsel auf die Konkursmasse im Umfang der von ihr ausbezahlten Dividende (Art. 1022 Abs. 3 OR). 2. Inhalt des Kollokationsplans (Art. 244 ff. SchKG, 56 ff. KV). Anfechtung desselben durch Klage oder durch Beschwerde. Der Wechselgläubiger, dessen Forderung zugelassen wurde, hat die mit der Kollokationsverfügung verbundene Bemerkung, die Dividende werde nur auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld ausgerichtet, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzufassen, gegen die bei Gefahr der Verwirkung binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 17 Abs. 2, 250 Abs. 1 SchKG) Beschwerde zu führen wäre. Er kann sich vielmehr im Anschluss an die Anzeige der Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 SchKG) darüber beschweren, dass die jener Bemerkung entsprechende Verteilung den massgebenden Vorschriften (insbesondere dem Art. 217 SchKG) widerspreche. Beschwerde gegen den Verteilungsplan für eine Abschlagsverteilung(Art. 266 SchKG), der dem Wechselgläubiger die sofortige Auszahlung der auf die zugelassene Forderung entfallenden Abschlagsdividende verweigert. Konkurs; Forderung; Kollokation; SchKG; Beschwerde; Rekurrentin; Wechselverpflichtete; Zahlung; Wechselverpflichteten; Wechselbürge; Dividende; Konkursamt; Wechselgläubiger; Kollokationsplan; Zahlungen; Abschlagsdividende; Wechselbürgen; Gläubiger; Konkursverwaltung; Betrag; Entscheid; Wechselforderung; Verfügung; Fallen; Verbürgt; Gemeinschuldner; Kollokationsverfügung; Henden
95 III 47Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG). 1. Begriff der unentgeltlichen Verfügung (Art. 286 Abs. 1 SchKG) und des Rechtsgeschäfts, bei dem zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die innert der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommene Sicherstellung einer fremden Schuld ist nach Art. 286 SchKG anfechtbar, wenn der Gemeinschuldner dazu rechtlich nicht verpflichtet war und dafür keine Gegenleistung oder nur eine solche erhielt, die wirtschaftlich erheblich weniger wert war als seine eigene Leistung (Erw. 2). 2. Pflicht zur Sicherstellung? (Erw. 3). 3. Fremde oder eigene Schuld? Verletzt die Konkursmasse Treu und Glauben, indem sie sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften beruft, deren Schulden der Gemeinschuldner sicherstellte? (Erw. 4). 4. Ist die Errichtung eines Grundpfandes für eine fremde Schuld eine entgeltliche Verfügung, weil im Falle, dass der Pfandgläubiger durch Ablösung oder Verwertung des Pfandes aus dem Vermögen des Pfandeigentümers befriedigt wird, die Forderung des Pfandgläubigers nach Art. 827 Abs. 2 ZGB auf den Pfandeigentümer übergeht? Kann der Pfandeigentümer diese Forderung im Konkurs des Pfandschuldners mit Forderungen desselben gegen ihn verrechnen? (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Entsprechende Anwendung von Art. 215 Abs. 1 SchKG? (Erw. 5). 5. Kann eine Leistung an eine dem Pfandeigentümer nahestehende Person oder Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 286 SchKG als Entgelt für die Pfandbestellung in Betracht kommen? (Frage offen gelassen). Missverhältnis zwischen der Leistung des Pfandeigentümers (Gemeinschuldners) und dem wirtschaftlichen Vorteil, den ihm ein Stillehalteversprechen der Pfandgläubigerin gegenüber ihm nahestehenden Gesellschaften möglicherweise mittelbar verschafft (Erw. 6). Pfand; SchKG; Schuld; Fuchs; Firma; Konkurs; Forderung; Ladenstadt; Leistung; Grundpfandverschreibung; Recht; Leistung; Schuldner; Pfandeigentümer; Gemeinschuldner; Schulden; Regressforderung; Sicherstellung; Wirtschaftlich; Forderungen; Errichtung; Pfandbestellung; Verhält; Streitige; Pfandgläubiger; Anfechtbar; Verfügung; Streitigen; Missverhältnis
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