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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 214 StPO vom 2023

Art. 214 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 214

Benachrichtigung

1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicher­heitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:

a.
ihre Angehörigen;
b.
auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.

2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.

3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.

4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.70 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 214 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130037Gerichtliche Beurteilung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Beschwerdegegner; Beschuldigte; Verfahren; Verfahren; Vorinstanz; Gerschaft; Klägerschaft; Zivilforderung; Vatklägerschaft; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Recht; Verzichtet; Eingabe; Befehls; Verfahrens; Klage; Schaden; Verfahrens; ISv; StPO; Beziffert; Antrag; Zivilforderungen
SHNr. 51/1999/23 Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 KV; Art. 61 und Art. 356 lit. c StPO. Anspruch auf Nichtschuldigerklärung; Entschädigung bei ungerechtfertigtem Frei­heitsentzug Schuldig; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Genugtuung; Untersuchung; Verfahren; Richterlich; Nichtschuldigerklärung; Freiheitsentzug; Umstände; Rechtlich; Einvernahme; Verfahrens; Untersuchung; Prozessordnung; Rechtliche; Recht; Voraussetzung; Obergericht; Polizeilich; Hinweisen; Polizeilichen; Gesetzliche; Freispruch; Einvernommen; Kanton; Schwere; Festnahme; Rechtfertigt; Polizei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2016.27 (AG.2016.395)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 10. August 2016Beschwerde; Gericht; Kollusion; Konfrontation; Kollusionsgefahr; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Mutmassliche; Opfer; Verfahren; Basel; Recht; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Aussage; Person; Mutmasslichen; Sicherheitshaft; Gericht; Verfahren; Aussagen; Basel-Stadt; Beschuldigte; Untersuchungshaft; Dringend; Frist; Begründet; Bundesgericht; Kontakt; Dringende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 121 (1B_7/2013)Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Beschwerde; Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Opfer; Angehörige; Bundesgericht; Entscheid; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Hinweis; Untersuchungshaft; Beschwerdeführer; Aufhebung; Angehörigen; Prozessordnung; Schützt; Beschwerderecht; Geschützte; Haftentlassungsentscheid; Personen; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Sachen
138 IV 78 (1B_603/2011)Art. 81 Abs. 1 BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 f., 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 118 ff., 214 Abs. 4 und Art. 220 ff. StPO; Beschwerdeberechtigung der Privatklägerin, Akteneinsichtsrecht im Haftprüfungsverfahren. Die Privatklägerin ist befugt zu rügen, es sei ihr die Einsicht in die Akten des Haftprüfungsverfahrens verweigert worden (E. 1). Als Partei des Strafverfahrens hat die Geschädigte und Privatklägerin das Recht auf Einsicht in die Akten des Teil des Strafverfahrens bildenden Haftprüfungsverfahrens. Das Opfer wird grundsätzlich über die Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft informiert (E. 3).
Beschwerde; Verfahren; Angefochtene; Akten; Kantons; Beschluss; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Angefochtenen; Verfahrens; Kantonsgerichts; Entscheid; Verfahren; Partei; Akteneinsicht; Untersuchung; Privatklägerin; Opfer; Vorliegenden; Urteil; Rechtlich; Haftprüfungsverfahren; Ersatzmassnahmen; Sachen; Akteneinsichtsrecht; Anspruch; Geschädigte; Punkt; Einsicht; Parteien
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