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Code pénal suisse (CPS)

Der Art. 214 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 140Art. 214 Abs. 1 BStP; Pressemitteilung. Eine Pressemitteilung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes stellt keine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP dar (E. 2). Sie sollte allerdings nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt werden (E. 3). Presse; Untersuchungsrichter; Pressemitteilung; Beschwerde; Anklagekammer; Recht; Amtshandlung; Pressemitteilungen; Eidgenössische; Möglichkeit; Amtshandlungen; Aufsicht; Schweiz; Vorgängig; Leitende; Untersuchungsrichters; Verfügung; Anspruch; Eidgenössischen; Stellungnahme; Einzutreten; Rechtliche; Parteien; Einzutreten; Rechtswidrig; Verfahren; Verletzung; Amtsgeheimnisses; Beantragt
106 IV 189Art. 305 StGB. 1. Wer einem Gefangenen, der von einem Urlaub nicht in die Strafanstalt zurückkehrt, durch Beherbergen und finanzielle Unterstützung ermöglicht, sich dem Strafvollzug auf unbestimmte Zeit zu entziehen, erfüllt den Tatbestand der Begünstigung (E. 2). 2. Art. 305 Abs. 2 StGB stellt keinen gesetzlichen Schuldausschliessungsgrund dar, noch ermöglicht er eine obligatorische Strafbefreiung. Der Richter ist vielmehr befugt, dort, wo zwischen Täter und Begünstigtem eine so nahe Beziehung besteht, dass die Tat menschlich verständlich erscheint, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder gar von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (E. 3). Beherbergen; Geflüchtete; Bestrafung; Umgang; Wohnung; Begünstigung; Recht; Schuldausschliessung; Geflüchteten; Begünstigte; Richter; Nichtigkeitsbeschwerde; Täter; Flucht; Vollzug; Schuldausschliessungsgr; Eltern; Beziehung; Hilfe; Unterstützung; Verfolgung; SCHUBART; Bundesgericht; Freiem; Milderung; Ausdruck; Verhaltens; Freispruch
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