Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
387 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
G. Mitverpflichtungen des Schuldners >1. Bürgschaften >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LN100062 | Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung | Verrechnung; Konkurs; Beklagten; Gläubiger; SchKG; Recht; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Unentgeltliche; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Verrechnungsrecht; Forderungen; Konkurseröffnung; Losigkeit; Anfechtbar; Gläubigerschädigung; Bezirksgericht; Uster; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Verfahren; Klägerschaft; Rekursverfahren; Gesuch; Unentgeltlichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 III 46 | Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG) 1. Ist die rechtskräftig kollozierte Forderung, die einem von Abtretungsgläubigern geltend gemachten Anspruch der Konkursmasse verrechnungsweise entgegengehalten wird, nochmals zu substantiieren? (Tragweite des Kollokationsplanes) (E. 1). 2. Für die Anfechtung des die Verrechnung ermöglichenden Rechtsgeschäftes zwischen dem nachmaligen Konkursiten und seinem Gläubiger (einem späteren Konkursgläubiger) sind die Regeln über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) massgebend, nicht diejenigen des Art. 214 SchKG (E. 2). | Konkurs; Verrechnung; Forderung; Recht; SchKG; Kollokation; Gläubiger; Gemeinschuldner; Klage; Läge; Beklagten; Widmer; Urteil; Kollokationsplan; Konkursmasse; Kaufpreis; Rechtsgeschäft; Anspruch; Anfechtung; Vorinstanz; Schuldner; Anfechtbar; Klägern; Aktiven; Forderungen; Sachverhalt; Forderungen; Ermöglichen |
99 III 12 | Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein Grundstück, das nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, kann von der Konkursverwaltung nur durch Klage zur Masse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn es vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Tragweite von Art. 199 Abs. 1 SchKG (Erw. 2). 3. Gegenstände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, kann das Konkursamt nicht beschlagnahmen, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (Erw. 3). | Konkurs; SchKG; Masse; Strobel; Konkursamt; Grundstück; Grundbuch; Gläubiger; Lilly; Konkursverwaltung; Recht; Abtretung; Klage; Gewahrsam; Gemeinschuldner; Schuldbetreibung; Pfändung; Betreibung; Binningen; Eigentum; Abtretungsgläubiger; Konkurseröffnung; Konkursmasse; JAEGER; Entschieden; Richter; Vermögens; Grundstücke; Beschlagnahme; Urteil |