1 Where the property is to be delivered against advance payment of the price in full or in instalments and the buyer is in default on such payment, the seller is entitled to withdraw from the contract without further formality.
2 However, if he intends to exercise this right he must notify the buyer immediately.
3 Where the purchased object has passed into the buyer’s possession prior to payment, the seller may withdraw from the contract on the grounds that the buyer is in default and demand the return of the object only if he has expressly reserved the right to do so.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220042 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Partei; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Vorsorglich; Vorsorgliche; Kaufvertrag; Vertrag; Gericht; Verfügung; Parteien; Leistung; Streit; Glaubhaft; Eigentums; Hauptsache; Streitwert; Recht; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Kaufpreis; Grundbuchamt; Positiv; Vorsorglichen; Hotel |
ZH | LB120076 | Forderung | Berufung; Klagten; Beklagten; Beweis; Forderung; Klägers; Recht; Vorinstanz; Parteien; Berufungsverfahren; Verrechnung; Urteil; Aktien; Vorinstanzlich; Forderung; Schaden; Vorinstanzliche; Gungen; Kaufvertrag; Mietzins; Behauptung; Berufungskläger; Lärms; Büro; Verfahren; Umbau; Kaufpreis; Urkunde; Angeblich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 II 225 | Güterrechtliche Auseinandersetzung. Zuordnung einer teilweise unentgeltlich, teilweise entgeltlich erworbenen Liegenschaft. Verzinsung der güterrechtlichen Forderung (Art. 154 und 240 ZGB in der Fassung von 1907). 1. Soweit der Wert der in einer Erbteilung übernommenen Liegenschaft dem Nettoerbteil des Übernehmers entspricht, gehört sie zu seinem eingebrachten Gut (E. 3b). 2. Sind mehrere Gütermassen am Erwerb einer Liegenschaft beteiligt gewesen, so ist deren Wert gemäss altem Eherecht proportional auf diese Massen aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3c). 3. Erhält ein Ehegatte in einer Erbteilung gegen Übernahme bestehender Schulden eine Liegenschaft, so stellt sie nach altem Recht in diesem Umfang Errungenschaft dar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3d). 4. Wird eine Liegenschaft zu einem günstigen Preis überlassen, ohne dass eine Schenkungsabsicht nachgewiesen ist, liegt keine gemischte Schenkung vor (E. 3e). 5. Wie ist der Anteil des eingebrachten Gutes zu bestimmen, wenn der genaue Wert des Vermögensgegenstandes nicht festgestellt werden kann (E. 3b)? 6. Verzinsung der Vorschlagsforderung bzw. des Liquidationsanteils am Gesamtgut bei der altrechtlichen Gütergemeinschaft (E. 5). | Liegenschaft; Güterrechtliche; Recht; Vermögens; Brachte; Errungenschaft; Ehegatte; Erbteil; Erwerb; Kantonsgericht; Ersatz; Erworben; Urteil; Bundesgericht; Ehegatten; Entgeltlich; Güterrechtlichen; Betrag; Vermögenswert; Schenkung; Brachten; Güterstand; Berufung; Übernahme; Schulden; Läge; Grundstück; Teilweise; Zeitpunkt |
111 II 295 | Haftung des Motorfahrzeughalters für den Verdienstausfall einer Dirne. 1. Art. 46 Abs. 1 OR. Eine Dirne, die durch einen Verkehrsunfall in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wird, hat unbekümmert um die Sittenwidrigkeit ihrer Tätigkeit Anspruch darauf, dass ihr der Verdienstausfall infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ersetzt wird (E. 2). 2. Art. 63 Abs. 2 OG. Feststellungen über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit; Tat- und Rechtsfragen (E. 3). 3. Ermässigung des Ersatzes gemäss Art. 62 Abs. 2 SVG; Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch zugunsten des Haftpflichtversicherers gilt (E. 4). | Dirne; Rechtlich; Recht; Schaden; Einkommen; Dirnen; Urteil; Ersatz; Erwerb; Obergericht; Unfall; Beruf; Sitten; Verdienst; Bundesgericht; Konkubinat; Verdienstausfall; Sittenwidrigkeit; Unsittlich; Entgangen; Widerrechtlich; Bezirksgericht; Schadens; Sachverhalt; Entgangene; Steuer; Person; Versorger; Personen; Berufung |