Art. 214 MStG vom 2023
Art. 214
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
321 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
Vollzug früherer Urteile >
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