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Cudesch da procedura penala (CPP)

Art. 213 Cudesch da procedura penala (CPP) drucken

Art. 213

1 Sch’igl è necessari - per fermar u per arrestar ina persuna - da metter pe en chasas, en abitaziuns u en autras localitads che n’èn betg generalmain accessiblas, ston vegnir observadas las disposiziuns davart la perquisiziun da chasas.

2 Sch’i nascha in privel dal retard, po la polizia metter pe en localitads er senza in cumond da perquisiziun da la chasa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 213 Cudesch da procedura penala (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU2N 11 129Art. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung.Aufsicht; Polizei; Beschwerde; Verfahrenshandlung; Aufsichtsbeschwerde; Verhalten; Verfahrenshandlungen; Rügt; Gerügt; Beanstandet; StPO; Obergericht; Disziplinarische; Ungebührlich; Gerügte; Kantons; Werde; Verfahren; Ungebührliche; Staatsanwalts; Fachaufsicht; Behandlung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Behörde; Disziplinarischen; Obergerichts; Angeschrien; Polizisten
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