E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 213 StGB vom 2023

Art. 213 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 213

246

1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

3247

246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

247 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 213 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180029mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und WiderrufSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Aussage; Vater; Beschuldigten; Aussagen; Privatkläger; Privatklägerin; Mutter; Geschlechts; Geschlechtsverkehr; Anklage; Berufung; Frage; Glaub; Beweis; Befragung; Pille; Recht; Fragt; Sagt; Frage; Bestätigt; Vorinstanz; Gesagt
ZHSB110455Vergewaltigung etc. Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Vorinstanz; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Berufung; Aussage; Urteil; Aussagen; Sexuell; Gericht; Ausgesagt; Anklage; Gesagt; Amtlich; Recht; Verfahren; Freiheitsstrafe; Urteils; Amtliche; Sexuellen; Küche; Vorinstanzliche; Genugtuung; Erwägungen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.37 (AG.2015.789)banden- und gewerbsm. Diebstahl, gewerbsm. Betrug, gewerbsm. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Nötigung, mehrf. Fahren in fahrunfähigem Zustand, einf. Körperver.Berufung; Berufungskläger; Delikt; Delikts; Diebstahl; Anklage; Privatkläger; Gestohlen; Bezug; Schaden; Berufungsklägers; Gericht; Gestohlene; Urteil; Mehrfache; Deliktsbetrag; Vorinstanz; Hausfriedensbruch; Gestohlenen; Baustelle; Gewerbs; Forderung; Gewerbsmässige; Geschädigte; Verfahren; Betrug; Privatklägerin; Zeige; Staatsanwalt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 194Art. 187, 191 StGB; Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung. Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, so ist zwischen den Art. 187 und 191 StGB Idealkonkurrenz anzunehmen (E. 2b). Fähig; Handlung; Handlungen; Urteil; Urteils; Schändung; Kinde; Botschaft; Urteilsunfähig; Sexuellen; Urteilsunfähigkeit; Unfähige; Opfer; Tatbestand; Kindern; Urteilsunfähige; Idealkonkurrenz; Person; Recht; Fälle; Zuchthaus; Widerstand; Alter; Reife; Botschaft; Beschwerde; Urteilsunfähigen; AStGB; Bestraft
88 IV 62Art. 194 Abs. 1 StGB. 1. Verführen im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leiste (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Auch bei fortgesetzter Begehung muss das objektive Tatbestandsmerkmal der Verführung in jedem Einzelfall erfüllt sein.
Verführung; Jugendliche; Beschwerdeführer; Unmündige; Gesetze; Gesetzes; Jugendlichen; Homosexuelle; Handlung; Widerstand; Unzucht; Auslegung; Unmündigen; Handlungen; Romanischen; Initiative; Einfluss; Täter; Bestimmenden; Fällen; Aktiven; Urteil; Verführen; Ausdrücke; Einzelfall; Rechtsprechung; Homosexuellen; Französische
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz