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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 213SCC from 2022

Art. 213 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 213

242

1 Any person who has sexual intercourse with a blood relative in direct line or with a brother or sister, or a half-brother or half-sister shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2 Minors are not liable to any penalty provided they have been induced to commit the act.

3 ...243

242 Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

243 Repealed by No I of the FA of 5 Oct. 2001 (Limitation of Right to Prosecute in general and in cases of Sexual Offences against Children; AS 2002 2993; BBl 2000 2943).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 213 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180029mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und WiderrufSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Aussage; Vater; Beschuldigten; Aussagen; Privatkläger; Privatklägerin; Mutter; Geschlechts; Geschlechtsverkehr; Anklage; Berufung; Frage; Glaub; Beweis; Befragung; Pille; Recht; Fragt; Sagt; Frage; Bestätigt; Vorinstanz; Gesagt
ZHSB110455Vergewaltigung etc. Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Vorinstanz; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Berufung; Aussage; Urteil; Aussagen; Sexuell; Gericht; Ausgesagt; Anklage; Gesagt; Amtlich; Recht; Verfahren; Freiheitsstrafe; Urteils; Amtliche; Sexuellen; Küche; Vorinstanzliche; Genugtuung; Erwägungen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.37 (AG.2015.789)banden- und gewerbsm. Diebstahl, gewerbsm. Betrug, gewerbsm. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Nötigung, mehrf. Fahren in fahrunfähigem Zustand, einf. Körperver.Berufung; Berufungskläger; Delikt; Delikts; Diebstahl; Anklage; Privatkläger; Gestohlen; Bezug; Schaden; Berufungsklägers; Gericht; Gestohlene; Urteil; Mehrfache; Deliktsbetrag; Vorinstanz; Hausfriedensbruch; Gestohlenen; Baustelle; Gewerbs; Forderung; Gewerbsmässige; Geschädigte; Verfahren; Betrug; Privatklägerin; Zeige; Staatsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 194Art. 187, 191 StGB; Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung. Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, so ist zwischen den Art. 187 und 191 StGB Idealkonkurrenz anzunehmen (E. 2b). Fähig; Handlung; Handlungen; Urteil; Urteils; Schändung; Kinde; Botschaft; Urteilsunfähig; Sexuellen; Urteilsunfähigkeit; Unfähige; Opfer; Tatbestand; Kindern; Urteilsunfähige; Idealkonkurrenz; Person; Recht; Fälle; Zuchthaus; Widerstand; Alter; Reife; Botschaft; Beschwerde; Urteilsunfähigen; AStGB; Bestraft
88 IV 62Art. 194 Abs. 1 StGB. 1. Verführen im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leiste (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Auch bei fortgesetzter Begehung muss das objektive Tatbestandsmerkmal der Verführung in jedem Einzelfall erfüllt sein.
Verführung; Jugendliche; Beschwerdeführer; Unmündige; Gesetze; Gesetzes; Jugendlichen; Homosexuelle; Handlung; Widerstand; Unzucht; Auslegung; Unmündigen; Handlungen; Romanischen; Initiative; Einfluss; Täter; Bestimmenden; Fällen; Aktiven; Urteil; Verführen; Ausdrücke; Einzelfall; Rechtsprechung; Homosexuellen; Französische
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