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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 213 StGB vom 2021

Art. 213 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 213

Wegen der Einreichung eines Rechtsmittels darf keine Strafe verhängt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 213 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180029mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und WiderrufSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Aussage; Vater; Beschuldigten; Aussagen; Privatkläger; Privatklägerin; Mutter; Geschlechts; Geschlechtsverkehr; Anklage; Berufung; Frage; Glaub; Beweis; Befragung; Pille; Recht; Fragt; Sagt; Frage; Bestätigt; Vorinstanz; Gesagt
ZHSB110455Vergewaltigung etc. Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Vorinstanz; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Berufung; Aussage; Urteil; Aussagen; Sexuell; Gericht; Ausgesagt; Anklage; Gesagt; Amtlich; Recht; Verfahren; Freiheitsstrafe; Urteils; Amtliche; Sexuellen; Küche; Vorinstanzliche; Genugtuung; Erwägungen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.37 (AG.2015.789)banden- und gewerbsm. Diebstahl, gewerbsm. Betrug, gewerbsm. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Urkundenfälschung, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrf. Nötigung, mehrf. Fahren in fahrunfähigem Zustand, einf. Körperver.Berufung; Berufungskläger; Delikt; Delikts; Diebstahl; Anklage; Privatkläger; Gestohlen; Bezug; Schaden; Berufungsklägers; Gericht; Gestohlene; Urteil; Mehrfache; Deliktsbetrag; Vorinstanz; Hausfriedensbruch; Gestohlenen; Baustelle; Gewerbs; Forderung; Gewerbsmässige; Geschädigte; Verfahren; Betrug; Privatklägerin; Zeige; Staatsanwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 194Art. 187, 191 StGB; Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung. Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, so ist zwischen den Art. 187 und 191 StGB Idealkonkurrenz anzunehmen (E. 2b). Fähig; Handlung; Handlungen; Urteil; Urteils; Schändung; Kinde; Botschaft; Urteilsunfähig; Sexuellen; Urteilsunfähigkeit; Unfähige; Opfer; Tatbestand; Kindern; Urteilsunfähige; Idealkonkurrenz; Person; Recht; Fälle; Zuchthaus; Widerstand; Alter; Reife; Botschaft; Beschwerde; Urteilsunfähigen; AStGB; Bestraft
88 IV 62Art. 194 Abs. 1 StGB. 1. Verführen im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Unmündige aktiven oder ausdrücklichen Widerstand leiste (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Auch bei fortgesetzter Begehung muss das objektive Tatbestandsmerkmal der Verführung in jedem Einzelfall erfüllt sein.
Verführung; Jugendliche; Beschwerdeführer; Unmündige; Gesetze; Gesetzes; Jugendlichen; Homosexuelle; Handlung; Widerstand; Unzucht; Auslegung; Unmündigen; Handlungen; Romanischen; Initiative; Einfluss; Täter; Bestimmenden; Fällen; Aktiven; Urteil; Verführen; Ausdrücke; Einzelfall; Rechtsprechung; Homosexuellen; Französische
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