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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 213 OR de 2022

Art. 213 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 213

1 Sauf convention contraire, le prix est exigible aussitôt que la chose est en posses­sion de l’acheteur.

2 Indépendamment des dispositions sur la demeure encourue par la seule échéance du terme, le prix de vente porte intérêts, même sans interpellation, si tel est l’usage ou si l’acheteur peut retirer de la chose des fruits ou autres produits.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 213 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHHG160010ForderungKlage; Recht; Gericht; Grafie; Partei; Beklagten; Fotografien; Parteien; Zahlen; Zahlung; Kaufrecht; Rechnung; Auktion; Betreibung; Bestimmungen; Bezahlen; Verpflichtet; Handelsgericht; Bezahlung; Klageantwort; Kaufvertrag; Amerikanische; Rechtsbegehren; Kaufpreis; Verkäufer; Käufer; Definitiv
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 535Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). Aktie; Aktien; Beklagten; Obergericht; Recht; Kaufpreis; Schiedsgutachten; Gutachten; Partei; Urteil; Schuld; Schenkungsvertrag; Ziffer; Verzug; Parteien; Gerichtlich; Mahnung; Fälligkeit; Zeitpunkt; Schuldner; Vertrag; Kaufvertrag; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Gläubiger
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt
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