1 The price falls due as soon as the property passes into the buyer’s possession, unless some other juncture is agreed.
2 Regardless of the provision governing default on expiry of a specified time limit, interest accrues on the sale price even if no reminder is issued where such practice is customary or the buyer may derive fruits or other benefits from the purchased object.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei |
ZH | HG160010 | Forderung | Klage; Recht; Gericht; Grafie; Partei; Beklagten; Fotografien; Parteien; Zahlen; Zahlung; Kaufrecht; Rechnung; Auktion; Betreibung; Bestimmungen; Bezahlen; Verpflichtet; Handelsgericht; Bezahlung; Klageantwort; Kaufvertrag; Amerikanische; Rechtsbegehren; Kaufpreis; Verkäufer; Käufer; Definitiv |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 535 | Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). | Aktie; Aktien; Beklagten; Obergericht; Recht; Kaufpreis; Schiedsgutachten; Gutachten; Partei; Urteil; Schuld; Schenkungsvertrag; Ziffer; Verzug; Parteien; Gerichtlich; Mahnung; Fälligkeit; Zeitpunkt; Schuldner; Vertrag; Kaufvertrag; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Gläubiger |
100 II 376 | Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). | Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt |