E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 213OR from 2022

Art. 213 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 213

1 The price falls due as soon as the property passes into the buyer’s possession, unless some other juncture is agreed.

2 Regardless of the provision governing default on expiry of a specified time limit, interest accrues on the sale price even if no reminder is issued where such practice is customary or the buyer may derive fruits or other benefits from the purchased object.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 213 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHHG160010ForderungKlage; Recht; Gericht; Grafie; Partei; Beklagten; Fotografien; Parteien; Zahlen; Zahlung; Kaufrecht; Rechnung; Auktion; Betreibung; Bestimmungen; Bezahlen; Verpflichtet; Handelsgericht; Bezahlung; Klageantwort; Kaufvertrag; Amerikanische; Rechtsbegehren; Kaufpreis; Verkäufer; Käufer; Definitiv
Dieser Artikel erzielt 9 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 535Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). Aktie; Aktien; Beklagten; Obergericht; Recht; Kaufpreis; Schiedsgutachten; Gutachten; Partei; Urteil; Schuld; Schenkungsvertrag; Ziffer; Verzug; Parteien; Gerichtlich; Mahnung; Fälligkeit; Zeitpunkt; Schuldner; Vertrag; Kaufvertrag; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Gläubiger
100 II 376Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz