1 Sauf convention contraire, le prix est exigible aussitôt que la chose est en possession de l’acheteur.
2 Indépendamment des dispositions sur la demeure encourue par la seule échéance du terme, le prix de vente porte intérêts, même sans interpellation, si tel est l’usage ou si l’acheteur peut retirer de la chose des fruits ou autres produits.
IV. Demeure de l’acheteur>1. Droit de résiliation du vendeur>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220025 | Forderung | Aktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei |
ZH | HG160010 | Forderung | Klage; Recht; Gericht; Grafie; Partei; Beklagten; Fotografien; Parteien; Zahlen; Zahlung; Kaufrecht; Rechnung; Auktion; Betreibung; Bestimmungen; Bezahlen; Verpflichtet; Handelsgericht; Bezahlung; Klageantwort; Kaufvertrag; Amerikanische; Rechtsbegehren; Kaufpreis; Verkäufer; Käufer; Definitiv |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 535 | Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4). | Aktie; Aktien; Beklagten; Obergericht; Recht; Kaufpreis; Schiedsgutachten; Gutachten; Partei; Urteil; Schuld; Schenkungsvertrag; Ziffer; Verzug; Parteien; Gerichtlich; Mahnung; Fälligkeit; Zeitpunkt; Schuldner; Vertrag; Kaufvertrag; Höhe; Kaufpreises; Berufung; Gläubiger |
100 II 376 | Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR. Tritt ein Auflösungsgrund ein, so kann der Gesellschaftsgäubiger die Teilhaber solidarisch belangen (Erw. 2a). Art. 580 OR. Sind die Erben eines verstorbenen Gesellschafters mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Teilhaber einverstanden, so haben sie Anspruch auf Abfindung der Beteiligung des Ausgeschiedenen am Gesellschaftsvermögen (Erw. 2b). Pflicht zur Verzinsung der Abfindungssumme ab Eintritt des Auflösungsgrundes (Erw. 3a). | Gesellschaft; Moser; Abfindung; Beklagten; Auflösung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft;Abfindungsanspruch; Recht; Auflösungsgr; Urteil; Teilhaber; Adolf; Erben; Zahlung; Bundesgericht; Verzinsen; Vorinstanz; Verstorbene; Fortgesetzt; Moser; Auflösungsgrundes; Vaters; HARTMANN; Appellationshof; Bezahlen; Verstorbenen; Zeitpunkt |