Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 212 ZPO vom 2023
Art. 212
Entscheid
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
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Art. 212 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU230011 | Forderung | Beschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit |
ZH | RU220056 | Forderung | Berufung; Recht; Entscheid; Berufungskläger; Gerin; Rechtsmittel; Berufungsklägerin; Beschwerde; Friedensrichteramt; Obergericht; Angefochten; Berufungsbeklagte; Bundesgericht; Angefochtene; Erhob; Winterthur; Psychiatrische; Begründung; Angefochtenen; Wäre; Klage; Urteil; Erhoben; Aufl; Zivilkammer; Rechtlich; Vorinstanzliche; Oberrichterin; Berufungsverfahren; Vorinstanz |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130018 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Partei; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Friedensrichter; Inserat; Verfahren; Gewährung; Obergerichtspräsident; Entscheid; Akten; Beurteilung; Friedensrichteramt; Druck; Einkommen; Parteien; Gesuche; Vorwahl; Gericht; Beklagten |
ZH | VO120077 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Unentgeltlichen; Obergericht; Pacht; Schlichtungsverfahren; Tungsbehörde; Entscheid; Schlichtungsbehörde; Kanton; Pachtsachen; Rechtsbeistand; Tischen; Obergerichts; Paritätische; Paritätischen; Bezirkes; Monatlich; Forderung; Monatliche; Obergerichtspräsident; Gesuchstellers; Partei; Genossenschaft; Rechtsbeistandes; Klage |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 440 (4D_76/2020) | Regeste Art. 212 und 243 ff. ZPO ; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6). | Procédure; Conciliation; Autorité; L'autorité; Décision; Consid; Partie; Cité; Civil; Rendre; Cit; Présent; Recourante; être; Arrêt; Simplifiée; D'une; Civile; Contra; Même; Schlichtungsbehörde; Zivilprozessordnung; Parties; Message; Présente; Faits; éd; Application; Avait |
142 III 638 (4A_105/2016) | Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
| Schlichtungsbehörde; Entscheid; Partei; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Fällen; Beschwerde; Klagende; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Beschwerdeführerin; ZPO; Formell; Streitwert; Erledigung; Schlichtungsversuch; Erwägung; RICKLI; Klagebewilligung; Friedensrichterin; |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Honegger | Kommentar zur ZPO | 2016 |
Alvarez, Peter | Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2012 |