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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 212 SchKG vom 2023

Art. 212 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 212

Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Kon­kurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbe­hal­ten hat.

F. Verrechnung >1. Zulässigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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