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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 212 OR de 2022

Art. 212 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 212

1 Si l’acheteur a fait une commande ferme, mais sans indication de prix, la vente est présumée conclue au cours moyen du jour et du lieu de l’exécution.

2 Lorsque le prix se calcule sur le poids de la marchandise, le poids de l’emballage (tare) est déduit.

3 Sont réservés les usages particuliers du commerce, d’après lesquels le prix de cer­taines marchandises se calcule, soit sur le poids brut, soit avec une déduction fixe ou de tant pour cent.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 212 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Beklagte; Eintausch; Kläger;Klägerin; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kläg; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Liegen; Jedoch; Berufung; Halten; Zahlung; Einigung; Gelten; Partei; Führt; Dieser; Anrechnungsbetrag; Geltend; Fahrzeug; Neuwagen; Behauptet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 221Tausch mit Aufgeld. Bemessung eines nicht ziffernmässig bestimmten Aufgeldes. Art. 237 OR. Aufgeld; Tausch; Pferd; Aufgeldes; Partei; Wertbasis; Beklagten; Erwägungen; Festsetzung; Parteien; Ermessen; Aeschbacher; Vereinbarung; BECKER; Bezug; Vorbemerkungen; Wiesen; Schmid; Urteil; Hinsichtlich; Recht; Kaufrechtes; Gleichbehandlung; Preisvorschriften; Zusätzlichen; Deutsche; Also
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