Art. 212 MStG vom 2023
Art. 212
Der Bestrafte kann durch schriftliche Erklärung auf die Einreichung eines Rechtsmittels rechtsgültig verzichten. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Schutz des Beschwerderechts >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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