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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 211 ZGB vom 2021

Art. 211 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 211 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / IV. Wertbestimmung / 1. Verkehrswert

IV. Wertbestimmung

1. Verkehrswert

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 211 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220025EhescheidungGutachter; Klagten; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Partei; Liegenschaft; Rechtlich; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Verfahren; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Ergänzungs; Unterhalt; -Strasse; Verfahren; Terrechtliche; Erstinstanzliche
ZHLC220012EhescheidungPartei; Parteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Terrechtlichen; Güterrechtlichen; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Dische; Urteil; Ausland; Entscheid; Ausländische; Schuld; Schweiz; Ausgleichszahlung; Stichtag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)Ehemann; Ehefrau; Entscheid; Rechts; Berufung; Partei; Liegenschaft; AaO; Werden; Gemäss; Angefochten; Vorliegend; Stellt; Zivilgericht; Vorliegende; Entscheids; Vorliegenden; Gericht; Ehemanns; Errungenschaft; Beweis; Auflage; Verfahren; Behauptet; Güterrechtlich; Parteien; Forderung; Sparkasse; Kommentar; Unentgeltlich
BSZB.2018.24 (AG.2018.725)Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)Berufung; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; AaO; Zivilgericht; Werden; Parteien; Berufungsbeklagte; Gericht; Zivilgerichts; Parteientschädigung; Klinik; Privatgutachten; Stellt; Entscheid; Rechtlich; Bewertung; Verhandlung; Gemäss; Kosten; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Zivilgerichts; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Gerichts; Berufungsbeklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 50Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b). Gewinn; Bewertung; Gewinnbeteiligungs; Obergericht; Gewinnbeteiligungsrecht; Latente; Güterrechtliche; Berücksichtigen; Auseinandersetzung; Wirtschaftliche; Verkehrswert; Landwirtschaftsbetrieb; Beklagten; Rückübertragungsanspruch; Urteil; Landwirtschaftsbetriebes; Betrieb; Landwirtschaftliche; Vorkaufs; Wirtschaftlichen; Belastung; Ertragswert; Miterben; Vereinbarung; Vorkaufsrecht; Könnten; Erben; Belastungen; Steuer; Vermögenswert
85 I 17Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Eine kantonale Regelung des Spar- oder Vorzahlungsvertrages, wonach der Vertragsschluss einer behördlichen Bewilligung bedarf und diese nur erteilt wird, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist und inhaltlich einer Reihe von die Vertragsfreiheit beschränkenden und in das Zivilrecht eingreifenden Vorschriften entspricht, ist bundesrechtswidrig. Recht; Vertrag; Käufer; Vertrags; Recht; Bundeszivilrecht; Bewilligung; Kanton; Kaufpreis; Käufers; Vorschrift; Bundesrechtswidrig; Sparvertrag; Bundesrecht; Kantonale; Bestimmungen; Aufzuheben; Kaufpreises; Teilzahlungen; Bundeszivilrechts; öffentlich-rechtlich; Leistung; Verkäufer; Vorschriften; Beschwerde; Kantone; öffentlich-rechtliche; Preis; Regierungsrat

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2006
HAUSHEER, REUSSER, GEISER Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998
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