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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 211 SchKG vom 2023

Art. 211 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 211

1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umge­wandelt.

2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Ver­träge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.375

2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch aus­geschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR376) sowie bei Finanz­termin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertragli­chen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem ver­einbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.377

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestim­mungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB378).379

375 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

376 SR 220

377 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

378 SR 210

379 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dbis. Dauer­schuldverhält­nisse >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 211 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180124Rechtsschutz in klaren FällenKlagte; Klagten; Edelmetall; Beklagten; Betreibung; Forderung; Gericht; Saldo; SchKG; Edelmetallkonto; Rechtsvorschlag; Kontokorrent; Klage; Partei; Saldos; Zahlung; Konkurs; MwH; Gerichtsgebühr; Parteien; Klägerische; Kontokorrentvertrag; Unbestritten; Anerkennung; Rechtsvorschlags; Beseitigung; Verfahren; Zahlungsbefehl; Edelmetallkontos
ZHNE170003KollokationForderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Klagt; Beschwerde; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Klägern; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Geleistet; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Schnittstelle; Vorinstanz; Verfahren; Geleistete; Schlossen; Gemeinschuldnerin; Beweismittel; Zahlung; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 273Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). Konkurs; Mieter; Vermieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; AMBERG; BISE; Konkurseröffnung; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Mietobjekt; Mietzinse; Anspruch; Schuldner; HIGI; Beklagten; Vermieters; Mietvertrag; Vertrag; Masse; Rechte
119 V 56Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält. Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Lohnforderung; Anspruch; Lohnforderungen; Arbeitnehmer; Pfändungsbegehren; Zeitpunkt; Arbeitgeber; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Pfändungsbegehrens; Arbeitsverhältnis; Kennt; Arbeitslosenentschädigung; SchKG; Erkennt; Gesetzlichen; Regel; Konkurserkenntnis; Regelung; Auslegung; Wonach; Arbeitsverhältnisses; Konkurses; Kantons; Hinweis
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