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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 211 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 211 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180124Rechtsschutz in klaren FällenKlagte; Klagten; Edelmetall; Beklagten; Betreibung; Forderung; Gericht; Saldo; SchKG; Edelmetallkonto; Rechtsvorschlag; Kontokorrent; Klage; Partei; Saldos; Zahlung; Konkurs; MwH; Gerichtsgebühr; Parteien; Klägerische; Kontokorrentvertrag; Unbestritten; Anerkennung; Rechtsvorschlags; Beseitigung; Verfahren; Zahlungsbefehl; Edelmetallkontos
ZHNE170003KollokationForderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Klagt; Beschwerde; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Klägern; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Geleistet; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Schnittstelle; Vorinstanz; Verfahren; Geleistete; Schlossen; Gemeinschuldnerin; Beweismittel; Zahlung; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 273Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). Konkurs; Mieter; Vermieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; AMBERG; BISE; Konkurseröffnung; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Mietobjekt; Mietzinse; Anspruch; Schuldner; HIGI; Beklagten; Vermieters; Mietvertrag; Vertrag; Masse; Rechte
119 V 56Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält. Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Lohnforderung; Anspruch; Lohnforderungen; Arbeitnehmer; Pfändungsbegehren; Zeitpunkt; Arbeitgeber; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Pfändungsbegehrens; Arbeitsverhältnis; Kennt; Arbeitslosenentschädigung; SchKG; Erkennt; Gesetzlichen; Regel; Konkurserkenntnis; Regelung; Auslegung; Wonach; Arbeitsverhältnisses; Konkurses; Kantons; Hinweis
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