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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 210CPC from 2022

Art. 210 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 210

Proposed judgment

1 The conciliation authority may submit a proposed judgment to the parties:

a.
in disputes under the Gender Equality Act of 24 March 199578;
b.
in disputes relating to the tenancy and lease of residential and business property or the lease of agricultural property if they concern the deposit of rent, protection against abusive rent, protection against termination, or the extension of the rental relationship;
c.
in other financial disputes, if the value in dispute does not exceed 5,000 francs.

2 The proposed judgment may contain a short statement of grounds; otherwise, Article 238 applies by analogy.

78 SR 151.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU210115Unterhalt (Honorarnote unentgeltlicher Rechtsbeistand)
ZHRU160054negative FeststellungsklageBeschwerde; Friedensrichter; Friedensrichteramt; Oberglatt; Partei; Entscheid; Beklagten; Gericht; Betreibung; Urteil; Friedensrichteramtes; Läge; Schlichtungsgesuch; Verhandlung; Antrag; Rechtsmittel; Termin; Feststellung; Parteien; Vorladung; örtlich; örtliche; Säumnis; Zuständigkeit; Klage; Gerichtsstand; Begründet; Beschwerdegegner; Schlichtungsverhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130018Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Partei; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Friedensrichter; Inserat; Verfahren; Gewährung; Obergerichtspräsident; Entscheid; Akten; Beurteilung; Friedensrichteramt; Druck; Einkommen; Parteien; Gesuche; Vorwahl; Gericht; Beklagten
BSBEZ.2020.25 (AG.2020.346)Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2020Beschwerde; Schlichtung; AaO; Rechtsverzögerung; Gemäss; Schlichtungsbehörde; Verfügung; Beschwerdeführer; Nachteil; Auflage; Verfahren; Kommentar; Schlichtungsgesuch; Stellungnahme; Wiedergutzumachende; Werden; Kommentar; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Schriftliche; Gericht; Partei; Stellt; Parteien; Leicht; Bundesgericht; Zürich; Überschreitung; Innert; Schrank
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Sachlich; Zivil; Eintreten; Paritätisch; Urteil; Sachliche; Prozess; Paritätische; Zuständigkeit; Miete; Schlichtungsverfahren; Nichteintretensentscheid; Zuständig; Partei; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Pacht; Geschäftsräumen; Recht; Entscheid; Gericht; Beschwerde; Streitigkeit
142 III 638 (4A_105/2016)Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Partei; Parteien; Urteil; Entscheidverfahren; Zivilprozessordnung; Antrag; Fällen; Beschwerde; Klagende; Botschaft; Urteilsvorschlag; Recht; Beschwerdeführerin; ZPO; Formell; Streitwert; Erledigung; Schlichtungsversuch; Erwägung; RICKLI; Klagebewilligung; Friedensrichterin;
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