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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 210 CCP de 2023

Art. 210 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 210

Principes

1 Le ministère public, les autorités pénales compétentes en matière de contraventions et les tribunaux peuvent ordonner des recherches à l’encontre de personnes dont le lieu de séjour est inconnu et dont la présence est nécessaire au déroulement de la procédure. En cas d’urgence, la police peut lancer elle-même un avis de recherche.

2 Si le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis un crime ou un délit et qu’il y a lieu de présumer des motifs de détention, l’autorité peut lancer un avis de recherche pour l’arrêter et le faire amener devant l’autorité compétente.

3 À moins que le ministère public, l’autorité pénale en matière de contraventions ou le tribunal n’en décide autrement, il incombe à la police d’exécuter l’avis de recherche.

4 Les al. 1 et 3 s’appliquent par analogie à la recherche d’objets et de valeurs patrimoniales.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210127Mehrfachen Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Landes; Landesverweisung; Gericht; Staat; Urteil; Schweiz; Verfahren; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Bundesgericht; Prot; Vollzug; Bundesgerichts; Amtlich; Interesse; Amtliche; Flüchtling
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Führe; Beschwerdeführer; Kinder; Fahndung; International; Internationale; Verfügung; Festnahme; Justiz; Strafuntersuchung; Bundesamt; Gerichts; Zürich; Aufenthalt; Russland; Oktober; Limmattal/Albis; Kantons; Entführung; Ausschreibung; Verfahren; September; Stellt; Weiter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
BSBES.2019.201 (AG.2020.213)Nichtigkeit Strafbefehl (BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021)Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Rechts; Strafbefehl; Schweiz; Person; Beschwerdegegner; Schuldig; Einsprache; Werden; Beschuldigte; Entscheid; Rechtsmittel; Verfahren; Formular; Gemäss; Zustellungsdomizil; Stellt; Strafbefehls; Strafgericht; Vorliegend; Worden; Ausland; September; Zugestellt; Verfahrens; Mitarbeiter; Beschuldigten; Wohnsitz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 196 (6B_529/2014)Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO; Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn eine Voraussetzung von Art. 389 Abs. 2 StPO erfüllt ist. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (E. 4.4.1 und 4.4.4). Begriff der Notwendigkeit der unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels im gerichtlichen Verfahren (E. 4.4.2 und 4.4.3). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (E. 4.4.5). Beschwerde; Urteil; Aussage; Unmittelbare; Beschwerdegegner; Beweisabnahme; Rechtsmittelverfahren; Erstinstanzliche; Beweismittel; Verfahren; Beweise; Erstinstanzlichen; Gericht; Aussagen; Gerichtliche; Prozessordnung; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Beweismittels; Befragung; Erhoben; Aufenthalts; Sachverhalt; SCHMID; Zeuge; Praxiskommentar; Berufung; Urteilsfällung
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