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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 210 LEF dal 2021

Art. 210 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 210

379

1 I crediti sottoposti a condizione sospensiva sono ammessi al passivo per l’intero ammontare; tuttavia il creditore non può percepire il riparto che gli spetta sulla massa sino a che non sia adempita la condizione.

2 Per le pretese derivanti da rendite vitalizie è applicabile l’articolo 518 capoverso 3 del CO380.

379 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

380 RS 220


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Gungen; Verfügung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Auszahlung; Insolvenz; Eingabe; Verfahren; Forderungen; Verteilungsliste; Arbeitslosenkasse; Kasse
ZHPS150131Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Forderung; Kollokation; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kollokationsplan; Vorinstanz; Konkursamt; SchKG; Ord-Nr; Entscheid; Abtretung; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Berichtigung; Zulassung; Beschwerdeverfahren; Zugelassen; Erfolgte; Gungen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlich; Verfahren; Kollokationsplans; Angefochtene; Konkurssachen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 41Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist. Konkurs; Konkurseröffnung; Betreibung; Mietzinsforderung; Mietzinsforderungen; Konkursforderung; Entstanden; Forderung; Retentionsrecht; Geschäftsräume; Person; Gemeinschuldner; Miete; Forderungen; Mietzinse; Natürliche; SchKG; Konkursverfahrens; Beschwerde; Gesetzlichen; Mieter; Retentionsrechts; Zürcher; Pfändung; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Juristische; Entstandene; Konkursforderungen
106 III 40Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfändrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist daher grundsätzlich unzulässig (E. 4). 2. Dagegen ist die nachträgliche Anmeldung eines Anfechtungsanspruchs, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangels Legitimation noch nicht geltend gemacht werden konnte, zulässig (E. 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Forderung, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden darf (E. 5). Konkurs; Kollokation; Recht; Rekurrentin; Kollokationsplan; Forderung; Nachträglich; Anfechtung; SchKG; Profinanz; Nachträgliche; Metro; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Beschwerde; Konkursverwaltung; Konkurseingabe; Kollokationsplans; Pfandrecht; Rekurs; Gläubiger; Verfügung; Liquidatorin; Zeitpunkt; Anfechtungsanspruch; Verspätete; Schuld; Handelsgericht
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