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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 210 SchKG vom 2023

Art. 210 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 210

373

1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berech­tigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR374.

373 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

374 SR 220

D. Umwandlung von Forderungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160220Kollokationsplan / Kollokationsverfügung (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Arbeit; Beschwerdeführerin; Konkursamt; Forderung; Arbeitnehmer; Gungen; Verfügung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Verteilung; Bedingung; Kollokationsklage; Kollokationsverfügung; SchKG; Klasse; Konkursdividende; Recht; Auszahlung; Insolvenz; Eingabe; Verfahren; Forderungen; Verteilungsliste; Arbeitslosenkasse; Kasse
ZHPS150131Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Forderung; Kollokation; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kollokationsplan; Vorinstanz; Konkursamt; SchKG; Ord-Nr; Entscheid; Abtretung; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Berichtigung; Zulassung; Beschwerdeverfahren; Zugelassen; Erfolgte; Gungen; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzlich; Verfahren; Kollokationsplans; Angefochtene; Konkurssachen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 41Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist. Konkurs; Konkurseröffnung; Betreibung; Mietzinsforderung; Mietzinsforderungen; Konkursforderung; Entstanden; Forderung; Retentionsrecht; Geschäftsräume; Person; Gemeinschuldner; Miete; Forderungen; Mietzinse; Natürliche; SchKG; Konkursverfahrens; Beschwerde; Gesetzlichen; Mieter; Retentionsrechts; Zürcher; Pfändung; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Juristische; Entstandene; Konkursforderungen
106 III 40Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfändrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist daher grundsätzlich unzulässig (E. 4). 2. Dagegen ist die nachträgliche Anmeldung eines Anfechtungsanspruchs, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mangels Legitimation noch nicht geltend gemacht werden konnte, zulässig (E. 4). Es handelt sich dabei nicht um eine Forderung, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden darf (E. 5). Konkurs; Kollokation; Recht; Rekurrentin; Kollokationsplan; Forderung; Nachträglich; Anfechtung; SchKG; Profinanz; Nachträgliche; Metro; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Beschwerde; Konkursverwaltung; Konkurseingabe; Kollokationsplans; Pfandrecht; Rekurs; Gläubiger; Verfügung; Liquidatorin; Zeitpunkt; Anfechtungsanspruch; Verspätete; Schuld; Handelsgericht
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