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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 210 MStG vom 2020

Art. 210 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 210

Verfahren und Entscheid

1 Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichts und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Vorschriften des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791 über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48-50) sowie über die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 124-154). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1 und 150 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 sind nicht anwendbar. Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

2 Der Beschwerdeführer kann sich verbeiständen lassen. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen richtet sich nach Artikel 130 Absatz 3 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979.

3 Die Disziplinarstrafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

4 Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil. Die strafende Stelle und die Beschwerdeinstanz können mündlich oder schriftlich angehört werden.

5 Der Ausschuss des Militärappellationsgerichts entscheidet in der Sache selbst. Können Verfahrensmängel nicht geheilt werden, so weist er die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann davon abgesehen werden.

6 Die Strafe darf nicht verschärft werden. Artikel 208 Absatz 3 gilt sinngemäss.

7 Der Entscheid ist endgültig.


1 SR 322.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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