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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 21 VVG vom 2020

Art. 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 21 Prämie / d. Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzuge

d. Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzuge

1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

2 Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180107RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Spesen; Administrative; Vorinstanz; Partei; Prämie; Administrativen; Prämien; Entscheid; Betreibung; Zahlung; Rechtsöffnungstitel; Beklagten; Gemachten; Parteien; Vorinstanzliche; Versicherungsbedingungen; Zusatzversicherung; Bezug; Monatlich; Verfahren; Provisorische; Ausstehende; SchKG; Bundesgericht; öffnungsgesuch
ZHUE160170Nichtanhandnahme Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Versicherung; Prämie; Nichtanhandnahme; Recht; See/Oberland; Streitigkeit; Antrag; Rückständige; Anzeige; Zivilrechtlich; Nötigung; Leistungspflicht; Bezahlt; Polizei; Verfügt; Versicherungsrechtliche; Untersuchung; Vertrag; Versicherer; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Pressung; See/Oberland; Meyer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2020.5 (SVG.2021.13)BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C_150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C_150_2021 vom 5.7.2021) Sicher; Kläger; Beklagte; Prämie; Klagbeilage; Prämien; Leistung; Versicherung; Klagantwort; Erwerbsunfähigkeit; Schreiben; September; August; Klagantwortbeilage; Halten; Beklagten; Gemäss; Gutachten; Februar; Stellt; Dezember; Zahlung; Anspruch; Leistungen; Werden; Vorsorge; Hinweis; Urteil; Gestellt; Vorliegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 2 (4A_416/2011)Art. 7 ZPO; Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen dessen Entscheide nach Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht (E. 1).
Regeste b
Art. 20 Abs. 1-3, Art. 21 Abs. 1 und 2 VVG; Anforderungen an eine Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG. Die Folgen des Zahlungsverzugs nach Art. 20 f. VVG (insbesondere gemäss Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 VVG) müssen der versicherten Person in der Mahnung explizit, klar und umfassend angedroht werden (E. 4).
Beschwerde; Prämie; Recht; Vertrag; Versicherer; Instanz; Mahnung; Hinweis; Kanton; Einzige; Kantonale; Urteil; Zahlung; Bundesgericht; Ausstehende; Rücktritts; Zusatzversicherung; Vertrags; Krankenversicherung; Beschwerdegegnerin; Prämien; Leistungspflicht; Bundesgerichts; Bundesgesetz; Versicherungsnehmer; Versicherers; Sozialversicherungsgericht; Sozialen
128 III 186Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG. Das in Art. 20 Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner auffordert, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muss alle Säumnisfolgen nennen, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2). Assurance; Contrat; Sommation; Prime; L'assureur; D'assurance; Paiement; Partir; été; Conséquence; Délai; Fédéral; Effet; Obligation; Conséquences; Débiteur; Suite; L'expiration; Vertu; Jours; Défaut; Averti; Demeure; Suspendue; Droit; D'une; Quatorze; Résiliation; L'avertissement; Départir

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-8057/2007Wirtschaftliche LandesversorgungRecht; Genehmigung; Bundes; Verfügung; Pflicht; Beschwerde; Pflichtlager; Verwaltung; Tungsgericht; Bundesverwaltung; Genehmigungen; Verfügungen; Mitglied; Beschwerdeführerin; Statuten; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Aufsicht; Mitglieder; Reglement; Durchführungsbestimmungen; Widerruf; Import; Rechte; Pflichtlagerhaltung; Angefochten; Setze

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FRANZ HASENBÖHLERBasler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz2001
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