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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 21 UVG vom 2023

Art. 21 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 21

Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:

a.
an einer Berufskrankheit leidet;
b.
unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beein­trächtigung bewahrt werden kann;
c.
zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand­lung und Pflege bedarf;
d.
erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor­keh­ren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anord­nen. …58

3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wie­deraufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während die­ser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

58 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.230UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-Nr; Schmerz; Urteil; Beweis; Beschwerdeführers; Rücken; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Kreisarzt; Arbeit; Bericht; Bundesgerichts; Hinweis; Besondere; Stehen; Zusammen; Untersuchung; Weiter; Vorliege; Stellt; Medizinische; Beurteilung; Vorliegen; Kausalzusammenhang; September
SOVSBES.2018.34Unfallversicherung / Taggelder / RenteSchwer; Beschwerde; Suva-Nr; Beschwerdeführer; Schulter; Unfall; Rechte; Weiter; Linken; Beschwerdegegnerin; Sicher; Weitere; Führt; Könne; Arbeit; Schmerz; Beschwerden; Bericht; Integrität; Rechten; August; Bestehe; Beurteilung; September; Untersuchung; ärztlich; Kreisärztin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/78Entscheid Art. 10, 19 Abs. 1 UVG. Die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen erfolgte zu Recht, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte. Ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG fällt mangels Rentenfestsetzung nicht in Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2019, UV 2017/78). Beschwerde; Heilbehandlung; Recht; Anspruch; Verfügung; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Einsprache; Namhafte; Besserung; Behandlung; Urteil; Sympany; Zeitpunkt; Rente; Bundesgerichts; Beschwerdegegnerin; Medizinisch; Gesundheit; Medizinische; Erwarten; Endzustand; ärztliche; Gesundheitszustands; Vertretung; Beurteilung; Anspruch; Physiotherapie; Beschwerden; Arbeitsfähigkeit
SGUV 2016/83Entscheid Art. 10 UVG. Art. 18 UVV. Umfang des Anspruchs auf Leistungen nach Art. 18 UVV. Pflegebedarfsabklärung durch die SAHB zulässig und beweistauglich. Keine Überversicherungs- bzw. Koordinationsproblematik zwischen Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV. Festlegung der zu entschädigenden Pflegeleistungen und des monatlichen Pflegebeitrags sind nicht zu beanstanden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2019, UV 2016/83). Beim Bundesgericht angefochten. Pflege; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Pflegebedarf; Pflegebedarfs; Abklärung; Medizinische; Suva-act; Pflegebedarfsabklärung; Recht; Einsprache; Gerecht; Bericht; Beschwerdeführers; Hauspflege; Bedarfsabklärung; Kompetenzzentrum; Pflegerecht; Hilflosenentschädigung; Pflegeleistungen; Einspracheentscheid; Leistungen; Stunden; Versicherung; Rechtsvertreter; Anspruch; Kompetenzzentrums; ärztlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 28 (8C_81/2021)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV (in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG . Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG und derjenige auf die beitragsweise Abgeltung der nichtmedizinischen Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV überschneiden sich teils und teils ergänzen sie sich (E. 6.4.2). Bei der Festlegung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV ist die Hilflosenentschädigung deshalb in die Anspruchsermittlung einzubeziehen. Vom gesamthaft zu erhebenden zeitlichen Bedarf an nichtmedizinischen Unterstützungsleistungen bzw. von der gestützt darauf zu ermittelnden Abgeltung ist die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Ausgenommen davon ist eine Quote von 15 % für die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung ausserhalb des Hauses" und dessen naher Umgebung, die den bestimmungsgemässen Rahmen von Art. 18 UVV sprengt (E. 6.5.2).
Hilflosenentschädigung; Hilfe; Medizinisch; Medizinische; Pflege; Lebensverrichtung; Hause; Lebensverrichtungen; Nichtmedizinische; Abgeltung; Beitrags; Grundpflege; Täglich; Recht; Alltägliche; Beschwerde; Medizinischen; Person; Anspruch; Alltäglichen; Unfall; Urteil; Hinweis; Überwachung; Behandlung; Unterstützung; Gelte; Leistungen; Hauspflege; Beschwerdeführer
147 V 161 (8C_268/2020)
Regeste
Art. 6 Abs. 1, Art. 18 und Art. 22 UVG ; Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung. Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar (E. 4 und 5).
Unfall; Rente; Beschwerde; Renten; Person; Gesundheit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Beschwerdeführerin; Natürliche; Urteil; Revision; Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Natürlichen; Unfallereignis; Revisionsgr; Ursache; Anspruch; Erreichen; Ersatzkasse; Gesundheitsschaden; Rentenalter; Erkrankung; Hinweis; Gesundheitszustand; Kausalität; Unfallfremd

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6216/2009Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernBeschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gutachten; Versicherer; Bundes; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfügung; Recht; Partei; Heilung; Unfälle; Verfahren; Unfalles; Leistungen; MEDAS; Schloss; Gericht; Heilungsdauer; Vorinstanz; Abgeschlossen; MEDAS-Gutachten; Verfahrens; Medizinisch; Bundesverwaltungsgericht
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