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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 21 StPO vom 2023

Art. 21 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 21

Berufungsgericht

1 Das Berufungsgericht entscheidet über:

a.
Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b.
Revisionsgesuche.

2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.

3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU110052Dienstbarkeit usw. / Ablehnungsbegehren Ausstand; Richter; Entscheid; Beschwerde; Kanton; Gericht; Ausstands; Partei; Kantons; Bezirksgericht; Versicherung; Prozess; Recht; Obergericht; Verwaltung; Befangenheit; Verwaltungs; Bundesgericht; Begründet; Kasse; Versicherungskasse; Richterinnen; Staat; Mitglied; Ablehnung; Anschein; Ausstandsgr; Finanziell; Streit
SZSTK 2019 50Ausstand STK 2018 44Ausstand; Ausstands; Verfahren; Gesuchsteller; Verfahren; Kantons; Ausstandsgesuch; Berufung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Beschwerde; Ausstandsgr; Ausstandsverfahren; Mitglied; Begründen; StPO; Kommentar; Sachen; Basel; Erwähnten; Kantonsgerichtsvizepräsidenten; Berufungsgericht; Einzelrichters; Fragen; Vorliegen; Barkeit; Betraf; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2021.12 (AG.2021.511)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2016.61 vom 12. April 2019 (BGer 6B_1268/2021 vom 10.01.2022)Revision; Gesuch; Appellationsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellerin; Urteil; Gericht; Entscheid; Verfahren; Gerichts; Eingabe; Tatsachen; Worden; Appellationsgerichts; Verfahrens; Dreiergericht; Werden; Beweismittel; Revisionsgesuche; Schriftlich; Betreffend; Basel-Stadt; Strafgericht; Beschwerde; Beurteilung; Kosten; Rechtskräftige; Bundesgericht; Zahlung; Begründet
BSDGS.2020.28 (AG.2021.19)Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.62 vom 22. Mai 2019Revision; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Erfahren; November; Appellationsgericht; Täter; Urteil; Verfahren; Welche; Person; Gericht; AaO; Konkret; Eingabe; Werden; Entscheid; Tatsache; Täterschaft; Beweismittel; Schriftlich; Weitere; Tatsachen; Polizei; Revisionsgründe; Anforderungen; Verfahrens; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 259 (1B_52/2021)
Regeste
Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II , Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO ; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Sicherheits; Vollzug; Untersuchungs; Recht; Vollzug; Pöschwies; Freiheit; Gefängnis; Besonderen; Verwaltungsgericht; Vollzugs; Kanton; Anstalt; Trennung; Sicherheitshaft; Justiz; Freiheitsstrafe; Person; Unschuldsvermutung; Haftregime; Justizvollzug; Sicherheitsabteilung; Beschwerdeführers; Umstände; Freiheitsstrafen; UNO-Pakt; Untersuchungsgefängnis
141 IV 298Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1). Bundes; Revision; Befehl; Bundesanwaltschaft; Bundesgericht; Entscheid; StBOG; Entscheide; Bundesstrafgericht; Befehle; Berufung; Revisionsgesuch; Botschaft; Bundesstrafgerichts; Gesetzgeber; StBOG; Kammern; Berufungs; Zuständig; Befehlen; Recht; NIGGLI/MAEDER; Revisionsgesuche; Zuständigkeit; Bundesgerichts; Urteil; NIGGLI/MAEDER; Gericht; Wortlaut; Berufungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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