Art. 21 StGB vom 2021
Art. 21
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 205 | Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5). Regeste b Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4). | Beschwerde; Schweiz; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Antrag; Beschwerdeführer; Urteil; Ukraine; Unmündigen; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Staat; Brugg; Recht; Kindes;Zustand; Aufenthalts; Verhalten; Barkeit; Vorinstanz; Sorge; Person; Freiheitsberaubung; Gewöhnlichen; Rechtswidrige; Aufenthaltsort |
141 IV 10 | Art. 183 StGB; Freiheitsberaubung und Entführung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Erfasst werden Situationen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden. Diese Voraussetzung ist bei Kindern, denen der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, die sich jedoch grundsätzlich frei bewegen können, nicht erfüllt (E. 4.4). Jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist grundsätzlich berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Widerspricht die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv dessen Interessen und Wohl, lässt sich die Tat nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.5). | Recht; Freiheit; Kindes; Kinder; Entführung; Freiheitsberaubung; Aufenthaltsort; Recht; Elterliche; Beschwerde; Urteil; Mutter; Beschwerdeführer; Eltern; Tatbestand; Vorinstanz; Person; Sorge; Fortbewegungsfreiheit; Erziehung; Körperliche; Erfüllt; Elterlichen; Personen; Bestimmen; Rechtsprechung; Nigeria; Interesse; Aufenthaltsbestimmungsrecht |