Art. 21OR from 2022
Art. 21
1 Where there is a clear discrepancy between performance and consideration under a contract concluded as a result of one party’s exploitation of the other’s straitened circumstances, inexperience or thoughtlessness, the person suffering damage may declare within one year that he will not honour the contract and demand restitution of any performance already made.
2 The one-year period commences on conclusion of the contract.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 659 (4A_189/2012) | Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht. Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3). Regeste b Art. 216e OR; Ausübung des Kaufsrechts; Frist. Für Kaufsrechte besteht keine gesetzliche Ausübungsfrist. Die für Vorkaufsrechte vorgesehene Ausübungsfrist von drei Monaten (Art. 216e OR) ist nicht analog anwendbar auf Kaufsrechte, selbst wenn diese an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werden (E. 4).
| Recht; Kaufsrecht; Recht; Ausübung; Partei; Vorkaufs; Parteien; Kaufsrechts; SchlT; Ausübungsfrist; Frist; Schenkung; Vorkaufsrecht; Befristung; Beschwerde; Kaufsrechte; Wille; Bundesgericht; Bedingung; Gesetzlich; Rechte; Willen; Vereinbart; Ausgeübt; Begründet; Beschwerdeführer; Vertrauen; Aufl |
132 III 549 | Formerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB). Begriff des Immobilien-Leasingvertrages (E. 1). Der Immobilien-Leasingvertrag ist kein Vertrag auf Eigentumsübertragung, welcher gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedürfte (E. 2.1). Insbesondere sind auch die Vertragsklauseln, welche die Rechtslage nach Ablauf der Leasingdauer regeln, nicht formbedürftig; eine Ausnahme besteht nur insoweit, als dem Leasingnehmer ein Kaufsrecht im Sinn von Art. 216 Abs. 2 OR eingeräumt wird, das Leasingobjekt zu einem voraus bestimmten Preis zu Eigentum zu übernehmen (E. 2.2). | Leasingvertrag; Leasingobjekt; Leasingnehmer; Immobilien-Leasing; Immobilien-Leasingvertrag; Vertrag; Leasingobjektes; Restwert; Leasingdauer; Eigentum; Option; Ziffer; Differenz; Eigentums; Formzwang; Leasingvertrages; Urteil; Übernahme; Vorliegenden; Kaufsrecht; Leasinggesellschaft; Ziffern; Parteien; Rückgabe; Eigentumsübertragung; Leasingnehmers; öffentlich; Nettoerlös; Kaufpreis |