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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 21 KVG vom 2023

Art. 21 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 21

63 Daten der Versicherer

1 Die Versicherer sind ver­pflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderli­chen Daten weiterzugeben.

2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:

a.
zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;
b.
zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;
c.
zur Evaluation des Risikoausgleichs.

3 Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

4 Es stellt die erhobe­nen Daten den Daten­lieferanten, der For­schung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

63 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 731; BBl 2019 5397, 5925).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Kosten; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Würde; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Würden; Leistungserbringer; Rechtliche; Versicherte; Leistungsabrechnung; Selbst; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Rechnungskontrolle; Person; Einsprache; Verfügung; Versicherungsgericht; Gestellt; Gesetz; Organisation; Treffen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Person; Leistungsabrechnungen; Hende; Rechnungskontrolle; Versicherungsgericht; Organisation; Verfügung; Einsprache; Gericht; Kopie; Aufgabe; Verfahren; Prüfe; Betrag; überprüft; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Würden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 272Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG: Rechtliches Gehör bei Einholung von Rechtsgutachten. Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und stellt sie in der Folge darauf ab, hat sie vorgängig die Expertise der Partei oder den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 11 ff., insbes. Art. 13 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 12 ff. KVV: Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Anerkennung als Krankenkasse kann nicht abgelehnt und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht verweigert werden allein aufgrund der Tatsache, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern eingebunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversicherungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören; aus einer solchen Verbindung kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Risikoselektion werde durch zielgerichtete Risikoverteilung in einer mit dem Prinzip der Solidarität unter den Versicherten unvereinbaren Weise erleichtert. Art. 4, 7, 11 ff., 61 und 105 KVG; Art. 1 ff. VORA: Risikoselektion. Freizügigkeit, Einheitsprämie und Risikoausgleich bedeuten nicht, aus Sicht des Gesetzes könne es keine unerwünschte Risikoselektion (mehr) geben. Krankenversicherung; Krankenkasse; Recht; Soziale; Sozialen; Recht; Anerkennung; Versicherer; Helsana; AmtlBull; Departement; Versicherungen; Krankenkassen; Verwaltung; Rechtlich; Verfügung; Bewilligung; Risikoselektion; Beschwerde; Gesuch; Person; Grund; Beschwerdeführerinnen; Risikoausgleich; Gehör; Günstige; Rechtsgutachten; Bundesamt; Konzern; Bereich
125 V 80Art. 13 Abs. 3 KVG: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung in acht Kantonen auf Ersuchen der Krankenkasse. - Der Bewilligungsentzug umfasst neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwangsläufig auch die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG. - Wird die Bewilligung auf Ersuchen der Krankenkasse entzogen, entspricht es dem Regelungsziel von Art. 13 Abs. 3 KVG, dass der Versicherer für eine bestimmte Zeit von der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die vom Eidg. Departement des Innern verfügte Dauer des Bewilligungsentzuges (zehn Jahre) als bundesrechtskonform erachtet. Art. 60 Abs. 1 KVG; Art. 78 Abs. 4 KVV: Reserveverwendung bei Rückzug von der Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung der Krankenkasse, für alle vom Entzug der Bewilligung betroffenen Versicherten den Betrag, der den gesetzlichen Reserven gemäss Art. 78 Abs. 4 KVV entspricht (15% des jeweiligen kantonalen Prämiensolls per Ende 1998), an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen. Die Auffassung, die Kasse müsse jedem (erzwungenermassen) austretenden Versicherten eine Reserve mitgeben, widerspricht den Grundsätzen des Umlageverfahrens; denn es werden für und bezogen auf die einzelnen Versicherten keine Reserven gebildet. Art. 110 Abs. 1 OG: Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte. Abweisung des Gesuchs von drei Krankenkassen und der vom Bewilligungsentzug betroffenen Kantone um Beiladung, da eine Rückwirkung des Urteils auf die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien und Gesuchstellern nicht in Frage steht. Visana; Bewilligung; Taggeld; Taggeldversicherung; Kanton; Freiwillige; Kantone; Bewilligungsentzug; Versicherer; Krankenversicherung; Obligatorische; Soziale; Krankenpflege; Kantonen; Krankenpflegeversicherung; Sozialen; Departement; Gesetzlich; Kasse; Recht; Gesetzliche; Reserve; Krankenkasse; Dispositiv; Entzug; Obligatorischen; Dispositiv-Ziff; Verpflichtung; Freiwilligen; Prämien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3663/2017KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführerin; Weisung; Sicherung; Prämien; Verfügung; BVGer; Krankenversicherung; Versicherer; Bundesverwaltung; Aufsicht; BVGer-act; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahren; Finanz; Finanzierung; Soziale; Gesetzlich; Autonomie; Aufsichtsbehörde; Gesetzliche; Akten; Gesellschaft; Weisungen; Rechtlich
C-6106/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Kranken; Bundes; Versicherung; Zuschüsse; Recht; Prämien; Vorinstanz; BVGer; Finanzierung; Krankenversicherung; Reserven; Versicherer; Partei; Soziale; Verfügungen; Bundesverwaltung; Verfahren; Grundsatz; AltArt; Urteil; Sozialen; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Grundsatzurteil
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