E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 21 LAMaI dal 2021

Art. 21 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 211


1 Abrogato dall’all. n. 2 della L del 26 set. 2014 sulla vigilanza sull’assicurazione malattie, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5137; FF 2012 1623).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 21 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Kosten; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Würde; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Würden; Leistungserbringer; Rechtliche; Versicherte; Leistungsabrechnung; Selbst; Krankenversicherer; Leistungsabrechnungen; Rechnungskontrolle; Person; Einsprache; Verfügung; Versicherungsgericht; Gestellt; Gesetz; Organisation; Treffen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2009/2Entscheid Art. 42 Abs. 3 KVG; Art. 84 KVG: Der Versicherte muss die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG unabhängig davon bezahlen, ob ihm von den Leistungserbringern oder der Versicherung Kopien der Rechnungen zugestellt werden, obwohl er auf solche Anspruch hat. Die Versicherung ist zudem berechtigt, die Rechnungskontrolle an eine Drittunternehmung auszulagern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, KV 2009/2). Beschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kostenbeteiligungen; Rechnungen; Betreibung; Krankenversicherung; Leistungserbringer; Leistungsabrechnung; Krankenversicherer; Person; Leistungsabrechnungen; Hende; Rechnungskontrolle; Versicherungsgericht; Organisation; Verfügung; Einsprache; Gericht; Kopie; Aufgabe; Verfahren; Prüfe; Betrag; überprüft; Betreibungskosten; Rechtsöffnung; Würden
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 272Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG: Rechtliches Gehör bei Einholung von Rechtsgutachten. Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und stellt sie in der Folge darauf ab, hat sie vorgängig die Expertise der Partei oder den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 11 ff., insbes. Art. 13 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 12 ff. KVV: Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Anerkennung als Krankenkasse kann nicht abgelehnt und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht verweigert werden allein aufgrund der Tatsache, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern eingebunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversicherungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören; aus einer solchen Verbindung kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Risikoselektion werde durch zielgerichtete Risikoverteilung in einer mit dem Prinzip der Solidarität unter den Versicherten unvereinbaren Weise erleichtert. Art. 4, 7, 11 ff., 61 und 105 KVG; Art. 1 ff. VORA: Risikoselektion. Freizügigkeit, Einheitsprämie und Risikoausgleich bedeuten nicht, aus Sicht des Gesetzes könne es keine unerwünschte Risikoselektion (mehr) geben. Krankenversicherung; Krankenkasse; Recht; Soziale; Sozialen; Recht; Anerkennung; Versicherer; Helsana; AmtlBull; Departement; Versicherungen; Krankenkassen; Verwaltung; Rechtlich; Verfügung; Bewilligung; Risikoselektion; Beschwerde; Gesuch; Person; Grund; Beschwerdeführerinnen; Risikoausgleich; Gehör; Günstige; Rechtsgutachten; Bundesamt; Konzern; Bereich
125 V 80Art. 13 Abs. 3 KVG: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung in acht Kantonen auf Ersuchen der Krankenkasse. - Der Bewilligungsentzug umfasst neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwangsläufig auch die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG. - Wird die Bewilligung auf Ersuchen der Krankenkasse entzogen, entspricht es dem Regelungsziel von Art. 13 Abs. 3 KVG, dass der Versicherer für eine bestimmte Zeit von der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die vom Eidg. Departement des Innern verfügte Dauer des Bewilligungsentzuges (zehn Jahre) als bundesrechtskonform erachtet. Art. 60 Abs. 1 KVG; Art. 78 Abs. 4 KVV: Reserveverwendung bei Rückzug von der Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung der Krankenkasse, für alle vom Entzug der Bewilligung betroffenen Versicherten den Betrag, der den gesetzlichen Reserven gemäss Art. 78 Abs. 4 KVV entspricht (15% des jeweiligen kantonalen Prämiensolls per Ende 1998), an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen. Die Auffassung, die Kasse müsse jedem (erzwungenermassen) austretenden Versicherten eine Reserve mitgeben, widerspricht den Grundsätzen des Umlageverfahrens; denn es werden für und bezogen auf die einzelnen Versicherten keine Reserven gebildet. Art. 110 Abs. 1 OG: Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte. Abweisung des Gesuchs von drei Krankenkassen und der vom Bewilligungsentzug betroffenen Kantone um Beiladung, da eine Rückwirkung des Urteils auf die Rechtsbeziehungen zwischen Parteien und Gesuchstellern nicht in Frage steht. Visana; Bewilligung; Taggeld; Taggeldversicherung; Kanton; Freiwillige; Kantone; Bewilligungsentzug; Versicherer; Krankenversicherung; Obligatorische; Soziale; Krankenpflege; Kantonen; Krankenpflegeversicherung; Sozialen; Departement; Gesetzlich; Kasse; Recht; Gesetzliche; Reserve; Krankenkasse; Dispositiv; Entzug; Obligatorischen; Dispositiv-Ziff; Verpflichtung; Freiwilligen; Prämien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3663/2017KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdeführerin; Weisung; Sicherung; Prämien; Verfügung; BVGer; Krankenversicherung; Versicherer; Bundesverwaltung; Aufsicht; BVGer-act; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfahren; Finanz; Finanzierung; Soziale; Gesetzlich; Autonomie; Aufsichtsbehörde; Gesetzliche; Akten; Gesellschaft; Weisungen; Rechtlich
C-6106/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Kranken; Bundes; Versicherung; Zuschüsse; Recht; Prämien; Vorinstanz; BVGer; Finanzierung; Krankenversicherung; Reserven; Versicherer; Partei; Soziale; Verfügungen; Bundesverwaltung; Verfahren; Grundsatz; AltArt; Urteil; Sozialen; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Grundsatzurteil
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz