E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 21 LIFD de 2021

Art. 21 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 21

1 Est imposable le rendement de la fortune immobilière, en particulier:

a.
tous les revenus provenant de la location, de l’affermage, de l’usufruit ou d’autres droits de jouissance;
b.
la valeur locative des immeubles ou de parties d’immeubles dont le contribuable se réserve l’usage en raison de son droit de propriété ou d’un droit de jouissance obtenu à titre gratuit;
c.
les revenus provenant de droits de superficie;
d.
les revenus provenant de l’exploitation de gravières, des sablières ou d’autres ressources du sol.

2 La valeur locative est déterminée compte tenu des conditions locales et de l’utilisation effective du logement au domicile du contribuable.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 21 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2014.26Staats- und Bundessteuer 2010Unternutzung; Rekurrentin; Unternutzungsabzug; Zimmer; Eigenmietwert; Genutzt; Wohnung; Urteil; Eigenmietwerte; Mietwert; Person; Verhältnis; Wohnwert; Liegenschaft; Entscheidende; Bruder; Richner; Schwelle; Staatssteuer; Nachweis; Steuerperiode; Personen; Regel; Gewährung; Gemeldet; Töchter; Untermieter; Macht; Kriterium; Veranlagung
SOSGSTA.2013.20Staats- und Bundessteuer 2010Liegenschaft; Geschäftlich; Betrieb; Methode; Privat; Geschäftliche; Wirtschaftlichen; Genutzt; Gerecht; Private; Betriebseinkommen; Angestellten; Privatvermögen; Gesamtertrag; Angestelltenwohnung; Genutzten; Liegenschaftsertrag; Rekurrenten; Berechnung; Geschäftlichen; Wohnung; Urteil; Geschäftsvermögen; Bundesgericht; Verhältnis; Betriebsleiter; Gegebenheiten; Wohnungen; Privaten
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2009.00033Abzug von LiegenschaftsunterhaltskostenEigenmietwert; Liegenschaft; Beschwerde; Abzug; Kantonale; Marktmietwert; Steueramt; Verwaltungsgericht; Weisung; Ermessen; Bundessteuer; Marktmietwerts; Richner; Eigenmietwerts; Felix; Schwimmbad; Schätzung; Aufwendungen; Formelwert; Ermittelt; Formelmässig; Individuelle; Unterhalt; Bundesgesetz; Zuzulassen; Bandbreite; Höhe; Kommentar; Parteien; Unterhaltskosten
SGB 2020/23, B 2020/35Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). Beschwerde; Zimmer; Unternutzung; Beschwerdeführer; Unternutzungsabzug; Vorinstanz; Kanton; Wohnung; Steuerbar; Entscheid; Bundessteuer; Steuerbare; Berechnung; Recht; Gemeinde; Kantons; Eigenmietwert; Einkommen; Schätzung; Zimmern; Gemeindesteuern; Gallen; Genutzt; Ehepaar; Verwaltungsgericht; Steuerbaren; Einzutreten; Verfahrensbeteiligte; Abzug; Wäre
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 326 (2C_1035/2013)Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. b sowie Art. 12 StHG, Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 123-140 StG/TI. Besteuerung der Gegenleistung, welche infolge der Einräumung eines entgeltlichen Baurechts erbracht worden ist; Abgrenzung zwischen steuerbarem Einkommen und Kapitalgewinn bei der Veräusserung von Privatvermögen; Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung. Die wiederkehrende Entschädigung aus der Einräumung eines Baurechts von beschränkter Dauer, welches als selbständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen ist, stellt einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar und unterliegt der (gewöhnlichen) Einkommenssteuer. Dagegen stellt sie keinen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen dar, welcher der (kantonalen) Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Um zwischen Ertrag und Kapitalgewinn zu unterscheiden, wird das Kriterium des Substanzverzehrs herangezogen. Zusammenfassung der Doktrin zur Besteuerung im Zusammenhang mit Baurechten (E. 6 und 7). Gemäss dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung müssen die kantonalen Bestimmungen, welche dieselbe Tragweite und denselben Inhalt haben wie das Bundesrecht, einschliesslich des harmonisierten Rechts, auf die gleiche Weise ausgelegt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Bundesgesetzgebung kommen somit auch im kantonalen Recht zur Anwendung (E. 2.1 und 4). Diritto; Superficie; Imposta; Della; L'imposta; Immobili; Cantonal; All'imposta; Utili; Fondo; Alienazione; Lett; Immobiliari; Dell'; Reddito; Cantonale; Anche; Sostanza; Sugli; Dalla; Un'alienazione; Federale; Contro; L'art; Applica; Proprietà; Essere; Soggetta; Fiscal; Costituzione
139 II 363 (2C_1151/2012)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 730 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 OR; Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäfts, das den entgeltlichen Verzicht auf eine ins Grundbuch eingetragene Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels zum Gegenstand hat. Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausnahmen davon sind eng auszulegen. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt einerseits die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens, anderseits eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung. Keinen Reinvermögenszugang bewirken der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung bleiben (Art. 16 Abs. 1 DBG e contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, sind demgegenüber grundsätzlich steuerbar (E. 2). Der dingliche Rechtsbestand wird gleichermassen eingeschränkt durch die Einräumung einer belastenden und den Verzicht auf eine begünstigende Dienstbarkeit. Fälle, in welchen die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels entgegen der Regel steuerfrei bleibt. Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 3). Recht; Grundstück; Recht; Urteil; Rückzug; Veräusserung; Steuerfrei; Bundessteuer; Kapitalgewinn; Einsprache; Grundstücke; Bauverbot; Steuerfreie; Reinvermögenszugang; Privatvermögen; Steuerrecht; Dienstbar; Steuerfreien; Einkommens; Bauverbots; Verwaltung; Steuerrecht; Liegenden; Grundstücks; Verzicht; Vermögensabgang; Entscheid; REICH; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5044/2011Direkte BundessteuerKanton; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Tessin; Arbeit; Kantons; Steuerverwaltung; Wohnung; Person; Zimmer; Veranlagung; Arbeitsort; Urteil; Bundesgericht; Wohnsitz; Woche; Rechtlich; Recht; Bundessteuer; Desgerichts; Veranlagungsort; Beziehung; Bundesgerichts; Zimmer-Wohnung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Verfügung; Partei

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
Peter Locher Kommentar zum DBG2001
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz