1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72-129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200044 | Erbteilung / Rückweisung | Beklagten; Lichen; Vorinstanz; Erben; Gewerbe; Berufung; Verfahren; Partei; Parteien; Urteil; Entscheid; Landwirtschaftlich; Ertrag; Landwirtschaftliche; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Rechtlich; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Beanstandet; Ziffer; Berufungsverfahren; Erwähnt; Kammer |
SG | BO.2018.41 | Entscheid Art. 344 ff., Art. 346, Art. 355, Art. 337, Art. 337c, Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff., Art. 44 OR (SR 220). Nach der Probezeit kann das – stets auf bestimmte Zeit abgeschlossene – Lehrverhältnis nur aus wichtigem Grund durch Kündigung fristlos aufgelöst werden. Entlässt der Arbeitgeber die lernende Person ohne wichtigen Grund, hat diese gemäss Art. 337c Abs. 1 OR Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Vertragsverhältnis durch Ablauf der Lehrzeit beendigt worden wäre, wobei ein Mitverschuldensabzug ausser Betracht fällt. Daneben hat sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Verlängerung der Lehrzeit entsteht und der Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem Salär einer jungen Fachkraft entspricht; dieser Anspruch beruht nicht auf Art. 337c Abs. 1 OR, sondern auf Art. 97 ff. i.V.m. Art. 41 ff. OR, weshalb ein Mitverschuldensabzug grundsätzlich möglich ist (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. Mai 2019, BO.2018.41). | Kläger; Beklagte; Arbeit; Schaden; Schulde; Vertrag;Ausbildung; Schadenersatz; Hätte; Lehrling; Arbeitgeber; Beklagten; Kündigung; Lehrverhältnis; Fristlos; Selbst; Lehrvertrag; Vorinstanz; Lehrlings; Portmann/; Fristlose; November; Rudolph; Selbstverschulden; Stöckli; Ausser; Verschulden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 170 | Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3). | Beschwerde; Person; Gericht; Wohnsitz; Zuständig; Führende; Zuständigkeit; Anspruch; Führenden; Kanton; Kinder; örtlich; Ergänzungsleistung; örtliche; Recht; Hinweis; Entscheid; Kantonale; Kantons; Ergänzungsleistungen; Rechtlich; örtlichen; Zuständig; Gemeinde; Berechnung; Zusatzleistungen; KIESER; Vater; Zwischenentscheid; Verfahren |