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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 21 ArG vom 2018

Art. 21 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 21 Wöchentlicher freier Halbtag

Wöchentlicher freier Halbtag

1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt.

2 Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.

3 Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Spital; Rechtspersönlichkeit; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Arbeitnehmende; Verwaltung; Betrieb; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Bestimmungen; Spitalgesetz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 Ia 395Kantonale Ladenschlussvorschriften. Handels- und Gewerbefreiheit; derogatorische Kraft des Bundesrechtes. 1. Staatliche Ladenschlussordnungen haben nicht Verfügungs-, sondern Rechtssatzcharakter und sind von Amtes wegen in entsprechender Form zu publizieren (E. 1). 2. Rechtsetzungskompetenzen der Kantone auf dem Gebiete des Ladenschlusses seit dem Inkrafttreten des eidg. Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (Bestätigung der neuesten Rechtsprechung) (E. 3). 3. Die Ladenschlussordnung der Stadt Zug, welche den Schuhgeschäften die Schliessung während eines vollen Werktages vorschreibt, verstösst gegen Art. 31 BV (E. 5). Laden; Ladenschluss; Ladenschlussordnung; Recht; Stadt; Geschäft; Personal; Interesse; Beschwerde; Werktag; Regel; Stadtrat; Angefochtene; Schuhgeschäfte; Regelung; Regierungsrat; Gewerbe; Bundesgericht; Schliessung; Schutz; Ladeninhaber; Freizeit; Kantone; Geschäftsinhaber; Werktages; Betrieb; Woche; Personen; Handel; Warenhäuser

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.16 L Azione; Mente; Della; Consid; Appellante; Dell L'appellante; öffnen; Filter; Hinzufügen; Prese; Consid; Sente; L'art; Corte; Violenza; Azioni; Federal; Federale; Sentenza; Penal; Rappresenta; Penale; Delle; Tribunal; Tribunale; Segg; Amico
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