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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 21 ATSG vom 2020

Art. 21 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 21

1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.

2 Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.

3 Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.

4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

5 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2016.177Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Explorand; IV-Nr; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Abklärung; Leistung; Behandlung; Exploranden; Cannabis; Medizinisch; Massnahme; Medizinische; Recht; Massnahmen; Gericht; Gutachten; Psychiatrisch; Müsse; Störung; Verhalten; Diagnose; Berufliche; Psychiatrische; Sozial; Akten; Verfügung; Beschwerdeführers
SOVSBES.2018.133Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Rente; Beschwerdeführers; Untersuchung; Arbeit; Depressive; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Renten; IV-Nr; Beweis; Störung; Psychiatrische; Recht; Beurteilung; Begutachtung; Verfahren; Objektiv; Gutachter; Medizinische; Vorbescheid; IV-Stelle; Diagnose; Somatische; Anspruch; Begründe; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2018/95Entscheid Art. 28 IVG: Beweiskraft Gutachten bejaht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten rechtlichen Überlegungen sprechen nicht gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Einkommensvergleich. Gutheissung der Beschwerde. Zusprache einer halben Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2020, IV 2018/95). Beschwerde; Arbeit; IV-act; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Recht; Gutachten; Behandlung; Rente; Störung; Invalidität; Invalid; Zwang; Arbeitsunfähigkeit; Medizinischen; Depressive; Partei; Gesundheit; IV-Stelle; Diagnose; Gutachterlich; Psychische; Müsse; Anspruch; Gutachter; Leiden; Erwerb; Störungen; Seien
SGUV 2018/14Entscheid Art. 21 Abs. 4 ATSG. Zumutbarkeit einer Arthrodese bzw. Versteifung des rechten Knies der Beschwerdeführerin verneint. Die sanktionsweise Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) und Abweisung des Rentengesuchs erweisen sich als unrechtmässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2020, UV 2018/14). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; Ratio; Beschwerdeführerin; Kniegelenk; Behandlung; Operation; Rechte; Schmerz; Rechten; Kniegelenks; Beschwerdegegnerin; Arthrodese; Unfallversicherin; Eingriff; Durchgeführt; Recht; Versicherung; Knies; Facharzt; Einsprache; Psychische; Leistung; Verlauf; Bericht; Zumutbar; Kniearthrodese; Operationen; Knieversteifung; Durchgeführte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 234 (9C_132/2020)
Regeste
Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6).
Recht; Praxis; Rechtsprechung; Beschwerde; Rechtskräftig; Neuanmeldung; Praxisänderung; Abhängigkeit; Urteil; Beschwerdeführer; IV-Stelle; Sucht; Geänderte; Bundesgericht; Beweisverfahren; Person; Grundsatz; Liegende; Verfügung; Hinweis; Abhängigkeitssyndrom; Verwaltung; Formell; Rechtskräftigen; Anpassung; Gunsten; Strukturierten; Liegenden; Fälle; Rechtspraxis
147 V 55 (8C_72/2020)
Regeste
Art. 51 Abs. 2 UVV ; Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Die Aufforderung zur Anmeldung bei einer anderen, möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversicherung ist nicht bloss einmalig und auch nicht nur vor der erstmaligen Leistungszusprechung zulässig; zudem beinhaltet diese Pflicht zur Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung auch die Pflicht, in jenem Verfahren für die Feststellung des Leistungsanspruchs im erforderlichen Ausmass mitzuwirken (E. 5).
Recht; Leistung; Anmeldung; Sozialversicherung; Leistungen; Invalidenversicherung; Rechtlich; Unfall; Person; Mitwirkung; Verfügung; Rente; Invalidenrente; Mitwirkungspflicht; Anspruch; Pflicht; Invalidenversicherungs; Beschwerde; Recht; Komplementärrente; Invalidenversicherungsrechtlichen; Verfahren; Verordnung; Sozialversicherungen; Unfallversicherung; Sozialversicherungszweig; Urteil; Sozialversicherer; IV-Stelle; Ausrichtung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fähigkeit; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Medizinisch; Urteil; Medizinische; Stellung; Erwerb; Beurteilung; Leistung; Nosen; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Haushalt; Abklärung; Gesundheit
C-5005/2017RentenanspruchBeschwerde; Medizinisch; Medizinische; Beschwerdeführer; Fähigkeit; Urteil; Verfügung; Rente; Vorinstanz; Psychiatrische; Medizinischen; Recht; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; Erfahre; B-act; Gutachten; "; ärztliche; Akten; Hinweis; Stellung; Renten; Sachverhalt; Abklärung; Psychische; Verweistätigkeit; Verfügungen; Interdisziplinäre; Lungnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar2009
Ueli KieserATSG-Kommentar, Zürich2003
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