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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 21 AIG vom 2022

Art. 21 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 21

Vorrang

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländi­schen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:

a.
Schweizerinnen und Schweizer;
b.
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstä­tigkeit berechtigt;
d.28
vorläufig aufgenommene Personen;
e.29
Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.

3 Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zuge­lassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.30

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2019.29 (SVG.2020.159)Vermittlungsfähigkeit, insb. die Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und ausländerrechtlicher Vorgaben.Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vermittlungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Einsprache; Anspruch; Bundesgericht; Werden; Einspracheentscheid; Arbeitsberechtigung; Person; Ausländer; Arbeitslosenentschädigung; Staatsangehörige; Arbeitsbewilligung; Sozialversicherungsgericht; August; Arbeitslosenversicherung; Schweizer; Urteil; Bundesgerichts; Könne; Kroatien; Freizügigkeit; Gerichts
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