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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 21 LEI de 2021

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Art. 21

1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebür­gerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.

2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantons­bürgerrechts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAL.2019.29 (SVG.2020.159)Vermittlungsfähigkeit, insb. die Komponente der Arbeitsberechtigung im Rahmen staatsvertraglicher und ausländerrechtlicher Vorgaben.Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vermittlungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Aufenthalt; Einsprache; Anspruch; Bundesgericht; Werden; Einspracheentscheid; Arbeitsberechtigung; Person; Ausländer; Arbeitslosenentschädigung; Staatsangehörige; Arbeitsbewilligung; Sozialversicherungsgericht; August; Arbeitslosenversicherung; Schweizer; Urteil; Bundesgerichts; Könne; Kroatien; Freizügigkeit; Gerichts
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